(1) 1Der alters- und entwicklungsangemessene Einsatz digitaler Lehr- und Lernformen ist üblicher Bestandteil der pädagogischen Arbeit im Präsenzunterricht. 2Dabei nutzt die Schule zum Zweck der Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags nach § 1 auch informationstechnisch gestützte Systeme, sofern und soweit digitaler Unterricht im konkreten Fall für die Schülerin oder den Schüler förderlich, der Schule personell, sachlich und technisch möglich und in angemessenem Umfang realisierbar ist.
(2) 1Digitale Lehr- und Lernformen nach Absatz 1 können zu den dort genannten Zwecken an die Stelle des Präsenzunterrichts treten, sofern der Präsenzunterricht für einzelne oder mehrere Schülerinnen und Schüler aus rechtlichen, tatsächlichen oder organisatorischen Gründen ganz oder teilweise nicht durchführbar und der Einsatz einer digitalen Lehr- und Lernform erforderlich und angemessen ist. 2Rechtliche Gründe nach Satz 1 sind insbesondere Maßnahmen von öffentlichen Stellen zum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit. 3Tatsächliche Gründe nach Satz 1 sind insbesondere außergewöhnliche Natur- oder Wetterereignisse, Katastrophenfälle, die Sicherstellung des Gesundheits- und Infektionsschutzes oder Störungen der Infrastruktur. 4Organisatorische Gründe nach Satz 1 können vorliegen, wenn Schülerinnen und Schüler aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen oder aus Gründen, die sich aus der besonderen Beschulung oder Talentförderung ergeben, an der regulären Teilnahme am Präsenzunterricht nach Absatz 1 verhindert sind. 5Organisatorische Gründe nach Satz 1 sind auch die Sicherstellung der Beschulung von Schülerinnen und Schülern durch Lehrkräfte oder die Sicherstellung des schulübergreifenden Unterrichts in Fächern mit geringer Schülerzahl. 6Über die Umsetzung von Maßnahmen nach Satz 1 entscheidet die Schulleitung unter Berücksichtigung der Maßgaben von Absatz 1 Satz 2. 7Im Fall des Satzes 4 Alternative 1 ist die Übertragung von Gesundheitsdaten nur nach zusätzlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten zulässig. 8Sollen digitale Lehr- und Lernformen aus organisatorischen Gründen nach den Sätzen 4 und 5 an die Stelle des Präsenzunterrichts treten, zeigt die Schule dies der zuständigen Schulaufsichtsbehörde unverzüglich an. 9Die zuständige Schulaufsichtsbehörde kann Maßnahmen nach Satz 1 untersagen, soweit und solange die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
(3) 1Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann aus wichtigem Grund den Einsatz einer digitalen Lehr- und Lernform nach Absatz 1 zu den dort genannten Zwecken als den Präsenzunterricht ersetzende Unterrichtsform im erforderlichen und angemessenen Umfang anordnen. 2Ein wichtiger Grund nach Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn Maßnahmen zur Sicherstellung des Gesundheits- und Infektionsschutzes, bei außergewöhnlichen Natur- oder Wetterereignissen oder zum Schutz bei Katastrophenfällen getroffen werden sollen. 3Ein wichtiger Grund nach Satz 1 kann vorliegen, wenn Störungen der Infrastruktur bestehen.
(4) Die Schulpflicht nach § 72 gilt auch für digitale Lehr- und Lernformen nach den Absätzen 2 und 3.
(5) 1Digitale Lehr- und Lernformen sind in vergleichbarer Weise wie Präsenzunterricht vertraulich einzusetzen, sodass grundsätzlich nur die Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte der jeweiligen Klasse oder Lerngruppe und nötigenfalls zusätzliches pädagogisches und nichtpädagogisches Personal sowie außerschulische Personen, die im Rahmen der Eingliederungshilfe als Begleitpersonen anwesend sind oder aufgrund besonderer Fachkenntnisse oder Erfahrungen zum Unterricht beitragen, zur Teilnahme berechtigt sind. 2Soweit dies zur Sicherstellung der Teilhabe am Unterricht erforderlich ist, ist im Einzelfall mit Zustimmung der Lehrkraft die Anwesenheit einer sorgeberechtigten oder eine von dieser bestimmten Person zur Unterstützung der Schülerin oder des Schülers zulässig. 3Das Recht der Schulleiterin oder des Schulleiters, der Schulaufsicht, der Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte sowie sonstiger mit der Überprüfung oder Beurteilung des Unterrichts beauftragter Personen, den Unterricht zu besuchen, bleibt unberührt.
(6) 1Die Schulen verarbeiten bei der Umsetzung der Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften, soweit dies zur Zweckerreichung erforderlich ist. 2Schulen sind auch befugt, bei der Umsetzung der Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 personenbezogene Daten von Personen nach Absatz 5 zu verarbeiten, soweit deren Teilnahme am Unterricht nach Absatz 5 erforderlich ist. 3Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte sind verpflichtet, personenbezogene Daten, einschließlich Ton-, Bild- und Videodaten, durch Schulen verarbeiten zu lassen, soweit dies zur Durchführung des digitalen Lehr- und Lernformats und zur Erreichung der Lernziele in der jeweiligen Unterrichtssituation förderlich und verhältnismäßig ist.
(7) Der Unterricht und die außerunterrichtlichen Angebote und Veranstaltungen k...