Rz. 35
Der mit Wirkung ab 1.1.2019 eingefügte Satz 2, wonach der Satz 1 entsprechend für in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte gilt, deren freiwillige Mitgliedschaft auf der Versicherungsberechtigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 beruht, nimmt indirekt Bezug auf Personen, deren Versicherungsfreiheit bei einer Beschäftigung aufgrund der Regelung des § 6 Abs. 3a besteht (so auch die Gesetzesbegründung BT-Drs. 19/4454 S. 35 ff. unter Verweis darauf, dass infolge von Rechtsänderungen bereits jetzt und mit steigender Tendenz in der Zukunft damit zu rechnen sei, dass Soldatinnen und Soldaten auf Zeit bei Dienstzeitende ein höheres Alter haben). Die Regelung ist jedoch durch den ausdrücklichen Verweis auf das Beitrittsrecht nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 eng begrenzt und erfasst nur Personen, die ab dem 31.12.2018 als ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit aus dem Dienst ausgeschieden sind. Das Beitrittsrecht für diesen Personenkreis besteht unabhängig vom Lebensalter, ab dem Ausscheiden aus dem Dienst ab dem 31.12.2018 und ist innerhalb der Frist von 3 Monaten auszuüben (§ 9 Abs. 2 Nr. 6). Ungeachtet des tatsächlichen Erklärungszeitpunktes binnen der Erklärungsfrist beginnt die freiwillige Mitgliedschaft zwingend mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus dem Dienst (§ 188 Abs. 2 Satz 3). Auf die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung sowie das Lebensalter kommt es für das Beitrittsrecht nicht an.
Rz. 36
Bei ehemaligen Soldatinnen und Soldaten führt die Begründung einer freiwilligen Mitgliedschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 vor Vollendung des 55. Lebensjahres schon dazu, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3a über die Versicherungsfreiheit auch dann nicht vorliegen, wenn tatsächlich erst nach Vollendung des 55. Lebensjahres eine Beschäftigung aufgenommen wird, weil in diesen Fällen die Voraussetzungen der nicht gesetzlichen Versicherung in den letzten 5 Jahren nicht erfüllt sind. Ist die Beschäftigung wegen der Höhe des Arbeitsentgelts versicherungspflichtig, sind Pflichtversicherungsbeiträge zu zahlen. Die freiwillige Mitgliedschaft endet dann mit der Pflichtversicherung (vgl. § 191 Nr. 2).
Rz. 37
Der Satz 2 über den Anspruch auf einen Beitragszuschuss gegenüber dem Arbeitgeber für nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 beigetretene ehemalige Soldatinnen und Soldaten ist daher nur dann einschlägig, wenn eine Beschäftigung erst nach Vollendung des 55. Lebensjahres aufgenommen wird. Dabei ist unerheblich, ob in dieser Beschäftigung Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder wegen § 6 Abs. 3a besteht. Der Verweis auf die entsprechende Geltung des Satz 1 bezieht sich nicht auf den Tatbestand des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze, sondern auf die Höhe des Beitragszuschusses, nämlich den Betrag, den der Arbeitgeber sonst entsprechend § 249 Abs. 1 oder 2 bei Versicherungspflicht zu tragen hätte.
Rz. 38
Das Beitrittsrecht nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 ist nicht altersabhängig, daher kann dies auch dann innerhalb der Fristen des § 9 Abs. 2 Nr. 6 ausgeübt werden, wenn sogleich nach Ende der Dienstzeit eine nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfreie Beschäftigung aufgenommen wird.