1Gefangene haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. 2Die Krankenbehandlung umfaßt insbesondere
1. |
ärztliche Behandlung, |
2. |
zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz, |
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Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, |
4. |
medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation sowie Belastungserprobung und Arbeitstherapie, soweit die Belange des Vollzuges dem nicht entgegenstehen. |
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