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Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen

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[1] Teilweise Aufhebung ab 01.01.2011 für Mitgliedstaaten die durch die vorliegende Verordnung gebunden sind; siehe Artikel 2 der Verordnung (EU) 1231/2011 vom 24.11.2010 (Abl. L 344 S. 1).

[Vorspann]

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Nummer 4,

auf Vorschlag der Kommission[1],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[2],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Auf seiner außerordentlichen Tagung in Tampere am 15. und 16. Oktober 1999 hat der Europäische Rat erklärt, dass die Europäische Union eine gerechte Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die sich im Hoheitsgebiet ihrer Mitgliedstaaten rechtmäßig aufhalten, sicherstellen, ihnen vergleichbare Rechte und Pflichten wie Bürgern der Europäischen Union zuerkennen, die Nichtdiskriminierung im wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben fördern und die Rechtsstellung dieser Drittstaatsangehörigen derjenigen von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten annähern muss.

(2) In seiner Entschließung vom 27. Oktober 1999[3] hat das Europäische Parlament eine rasche Umsetzung der Zusagen hinsichtlich der gerechten Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in den Mitgliedstaaten aufhalten, und eine Definition ihres Rechtsstatus mit einheitlichen Rechten, die den Rechten der Bürger der Europäischen Union so weit wie möglich angenähert werden sollten, gefordert.

(3) Ferner hat der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss - insbesondere in seiner Stellungnahme vom 26. September 1991 zum Thema "Rechtlicher Status der Wanderarbeitnehmer aus Drittländern"[4] - dazu aufgerufen, die Gleichbehandlung im sozialen Bereich zwischen Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Drittstaatsangehörigen zu verwirklichen.

(4) Artikel 6 Absatz 2 des Vert...

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