(1) 1Ist durch Rechtsvorschrift die Auslegung von Dokumenten zur Einsicht angeordnet, so ist sie dadurch zu bewirken, dass die Dokumente zugänglich gemacht werden
1. |
auf einer Internetseite der für die Auslegung zuständigen Behörde oder ihres Verwaltungsträgers und |
2. |
auf mindestens eine andere Weise. |
2Ist eine Veröffentlichung der auszulegenden Unterlagen im Internet, insbesondere aus technischen Gründen, nicht möglich, so wird die angeordnete Auslegung zur Einsicht durch die andere Zugangsmöglichkeit nach Satz 1 Nummer 2 bewirkt.
(2) In der Bekanntmachung der Auslegung sind anzugeben
1. |
der Zeitraum der Auslegung, |
2. |
die Internetseite, auf der die Zugänglichmachung erfolgt, sowie |
3. |
Art und Ort der anderen Zugangsmöglichkeit. |
(3) Die Behörde kann verlangen, dass die Dokumente, die für die Auslegung einzureichen sind, in einem verkehrsüblichen elektronischen Format eingereicht werden.
(4) Sind in den auszulegenden Dokumenten Geheimnisse nach § 30 enthalten, so ist derjenige, der diese Dokumente einreichen muss, verpflichtet,
1. |
diese Geheimnisse zu kennzeichnen und |
2. |
der Behörde zum Zwecke der Auslegung zusätzlich eine Darstellung vorzulegen, die den Inhalt der betreffenden Teile der Dokumente ohne Preisgabe der Geheimnisse beschreibt. |
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