Vom Zivildienst ist ausgeschlossen,
2. |
wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt, |
3. |
wer einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 64, 66, 66a oder § 66b des Strafgesetzbuches unterworfen ist, solange die Maßregel nicht erledigt ist. |
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