(1) Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen.

 

(2) Das Protokoll muss enthalten:

 

1.

Ort und Zeit der Aufnahme;

 

2.

den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge;

 

3.

die Namen der Personen, mit denen verhandelt ist;

 

4.

[1]den Vermerk, dass diese Personen das Protokoll nach Vorlesung oder nach Vorlegung zur Durchsicht genehmigt haben;

Bis 18.07.2024:

4.

die Unterschrift dieser Personen und den Vermerk, dass die Unterzeichnung nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung erfolgt sei;

 

5.

die Unterschrift des Gerichtsvollziehers.

 

(3) Hat einem der unter Absatz 2 Nummer[2] [Bis 18.07.2024: Nummer 4] bezeichneten Erfordernisse nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.

[1] Nr. 4 geändert durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024.
[2] Geändert durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024.

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