(1) Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen.
(2) Das Protokoll muss enthalten:
1. |
Ort und Zeit der Aufnahme; |
2. |
den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge; |
3. |
die Namen der Personen, mit denen verhandelt ist; |
4. |
[1]den Vermerk, dass diese Personen das Protokoll nach Vorlesung oder nach Vorlegung zur Durchsicht genehmigt haben; |
Bis 18.07.2024:
4. |
die Unterschrift dieser Personen und den Vermerk, dass die Unterzeichnung nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung erfolgt sei; |
5. |
die Unterschrift des Gerichtsvollziehers. |
(3) Hat einem der unter Absatz 2 Nummer[2] [Bis 18.07.2024: Nummer 4] bezeichneten Erfordernisse nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.
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