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Zivilprozessordnung / § 99 Anfechtung von Kostenentscheidungen

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(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

 

(2) 1Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. 2Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. 3Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

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nicht rechtskräftig  Entscheidungsstichwort (Thema) Isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung. Unzulässige Beschwerde  Leitsatz (redaktionell) Die Regelung des § 99 ZPO gilt über § 202 SGG auch für das sozialgerichtliche Verfahren. Es handelt sich ...

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