Informationen über diesen Tarifvertrag
Lohn-TV Nr. 20, privates Omnibusgewerbe, Bayern, 12.08.1998 i.d.F. vom 25.01.2000 (AVE-Anfang: 01.01.2000; AVE-Ende: 30.09.2000)
Nummer: 18022.026
Klassifizierung: Lohn-TV
Fachbereich: privates Omnibusgewerbe
Tarifgebiet: Bayern
Geltungsbereich: Arbeiter
Datum: 12. August 1998
Vorgänger: 18022.024
Nachfolger: 18022.027
AVE
AVE Anfang 01. Januar 2000
AVE Ende 30. September 2000
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 230 vom 07. Dezember 2000
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das private Omnibusgewerbe
vom 16. November 2000
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Bayern
a) |
der Lohntarifvertrag Nr. 20 für alle gewerblichen Arbeitnehmer/innen des privaten Omnibusgewerbes in Bayern vom 12. August 1998 in der Fassung des Ergänzungstarifvertrags vom 25. Januar 2000 |
für den Tarifvertrag zu Buchstabe a mit Wirkung vom 1. Januar 2000
mit der unten stehenden Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags zu Buchstabe a endete mit Ablauf des 30. September 2000.
Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Vorschriften in anderen Tarifverträgen verwiesen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen Vorschriften ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Unterzeichnet:
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien, Frauen und Gesundheit
1. Ergänzungstarifvertrag zum Lohntarifvertrag Nr. 20 für alle gewerblichen Arbeitnehmer/innen des privaten Omnibusgewerbes in Bayern vom 12.8.1998
vom 25. Januar 2000
gültig ab 1. Januar 2000
Zwischen dem
Landesverband Bayerischer Omnibusunternehmen e.V., München
und der
Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr,
Bezirksverwaltung Bayern, München
wird folgender Ergänzungstarifvertrag zum Lohntarifvertrag Nr. 20 abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für die unter den Geltungsbereich des Lohntarifvertrages fallenden Unternehmen sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
§ 2 Sonderzahlung
1. |
Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 1. Januar 2000 beschäftigt sind, erhalten für die Monate Januar mit September 2000 eine monatliche Sonderzahlung i. H. von DM 40,–. |
2. |
Die Sonderzahlung wird erstmals in Höhe von DM 120,– (für die Monate Januar bis März) mit der Märzabrechnung ausbezahlt. |
3. |
Im folgenden erfolgt die Zahlung bis einschließlich September monatlich i. H. von DM 40,–. |
4. |
Beschäftigte, die bis zum 1. Oktober 2000 ausscheiden, erhalten die Sonderzahlung in Höhe von DM 40,– für jeden angefangenen Beschäftigungsmonat. |
§ 3 Inkrafttreten und Vertragsdauer
Dieser Ergänzungstarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft und hat eine Laufzeit bis 30. September 2000.