§ 28 Bekanntmachung über die Abstimmung für den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten
(1) 1Der Betriebswahlvorstand erlässt gleichzeitig mit der Bekanntmachung nach § 12 eine Bekanntmachung über die Abstimmung für den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten. 2Die Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten:
1. |
das Datum ihres Erlasses; |
2. |
die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die der Wahlvorschlag der leitenden Angestellten enthalten muss; |
5. |
dass der Wahlvorschlag der leitenden Angestellten auf Grund von Abstimmungsvorschlägen durch Beschluss der wahlberechtigten leitenden Angestellten in geheimer Abstimmung aufgestellt wird; |
6. |
dass in jedem Abstimmungsvorschlag für jede Bewerberin oder für jeden Bewerber jeweils ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden kann; |
7. |
die Mindestzahl der wahlberechtigten leitenden Angestellten, von denen ein Abstimmungsvorschlag für die Abstimmung der leitenden Angestellten unterzeichnet sein muss; |
8. |
die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die jeder leitende Angestellte in der Abstimmung ankreuzen kann; |
9. |
dass als Bewerberinnen und Bewerber nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen nur so viele leitende Angestellte in den Wahlvorschlag aufgenommen werden, wie er insgesamt Bewerberinnen und Bewerber enthalten muss, und dass bei Stimmengleichheit das Los entscheidet; |
10. |
dass die in den Abstimmungsvorschlägen zusammen mit den Gewählten aufgeführten Ersatzmitglieder in den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten als Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats aufgenommen werden; |
11. |
bei börsennotierten Unternehmen, dass das Nachrücken eines Ersatzmitglieds, dessen Wahl nach dem 31. Dezember 2015 erfolgt ist, ausgeschlossen ist, wenn dadurch der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht mehr eingehalten würde; |
12. |
den Zeitpunkt, bis zu dem Abstimmungsvorschläge für die Abstimmung der leitenden Angestellten beim Betriebswahlvorstand eingereicht werden können; |
13. |
die Anschrift des Betriebswahlvorstands; |
14. |
wo und wie die Abstimmungsberechtigten von den Abstimmungsvorschlägen Kenntnis erlangen können; |
15. |
Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe und der öffentlichen Stimmauszählung; |
16. |
den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Kleinstbetriebe, für die schriftliche Stimmabgabe nach § 45 Abs. 3 Nr. 1 beschlossen ist und ob die schriftliche Stimmabgabe nach § 45 Abs. 3 Nr. 2 beschlossen worden ist. |
(2) Der Betriebswahlvorstand kann die Bekanntmachungen nach Absatz 1, § 12 und § 24 in einer Bekanntmachung zusammenfassen.
(3) § 24 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
§ 29 Abstimmungsvorschläge der leitenden Angestellten
(1) 1Für den Beschluss über den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten können die wahlberechtigten leitenden Angestellten Abstimmungsvorschläge machen; in diesen sollen Frauen und Männer vertreten sein. 2Jeder Abstimmungsvorschlag muss von einem Zwanzigstel oder 50 der wahlberechtigten leitenden Angestellten unterzeichnet sein. 3Abstimmungsvorschläge sind innerhalb einer vom Betriebswahlvorstand zu bestimmenden Frist beim Betriebswahlvorstand schriftlich einzureichen. 4Die Frist soll zwei Wochen betragen. 5Sie beginnt mit dem Erlass der Bekanntmachung nach § 28.
(2) 1In jedem Abstimmungsvorschlag kann für jede Bewerberin oder für jeden Bewerber jeweils ein leitender Angestellter als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden. 2§ 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1In jedem Abstimmungsvorschlag sind die Bewerberinnen und Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung aufzuführen. 2Die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen und Bewerber zur Aufnahme in den Abstimmungsvorschlag sowie die schriftliche Versicherung, dass sie im Fall ihrer Wahl die Wahl annehmen werden, sind beizufügen. 3Ein Ersatzmitglied ist in dem Abstimmungsvorschlag neben der Bewerberin oder dem Bewerber aufzuführen, für die oder für den es als Ersatzmitglied vorgeschlagen wird. 4In dem Abstimmungsvorschlag ist kenntlich zu machen, wer als Bewerberin oder Bewerber und wer als Ersatzmitglied vorgeschlagen wird. 5Auf Ersatzmitglieder sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Der Betriebswahlvorstand prüft die Abstimmungsvorschläge und macht die gültigen Abstimmungsvorschläge bis zu dem Tag bekannt, an dem der Wahlvorschlag der leitenden Angestellten vorliegt; § 24 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Ist nach Ablauf der nach Absatz 1 vom Betriebswahlvorstand bestimmten Frist kein gül...