(1) Für die Abstimmung sind die §§ 16 bis 23 anzuwenden.
(2) 1Der Unternehmenswahlvorstand übermittelt das Abstimmungsergebnis schriftlich
1. |
den Betriebswahlvorständen, |
2. |
dem Aufsichtsratsmitglied, über dessen Abberufung abgestimmt worden ist, |
3. |
der Gewerkschaft, die einen Antrag auf Abberufung gestellt hat (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes), |
4. |
dem Unternehmen. |
2§ 90 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.
(3) Auf die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Abberufung entstandenen Akten ist § 53 entsprechend anzuwenden.
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