Für nicht börsennotierte Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung gelten die Regelungen dieser Wahlordnung zum Geschlechteranteil bei börsennotierten Unternehmen entsprechend.

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