Soll eine 4-Tage-Woche im Betrieb eingeführt werden, hat der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu beachten, soweit keine tarifliche Regelung besteht. Dieses ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, wonach der Betriebsrat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung des Beginns und des Endes der täglichen Arbeitszeit sowie bei der Verteilung der Arbeitszeit hat.

Zu beachten ist zudem das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, wenn bei einer Gehaltsreduzierung entsprechend der reduzierten Arbeitszeit damit gleichzeitig in die betriebliche Lohngestaltung eingegriffen wird.

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