Zwischen
...................................................
[Name und Adresse],
vertreten durch
...................................................
[Name des Vertretungsberechtigten]
– nachfolgend "Arbeitgeber" genannt –
und
...................................................
[Name und Adresse des Betriebsrats],
vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden
...................................................
– nachfolgend "Betriebsrat" genannt –
Präambel
Für eine Verbesserung der Work-Life-Balance wird im Betrieb eine 4-Tage-Woche für alle Mitarbeiter eingeführt.
§ 1 Geltungsbereich
Alternativ
Variante 1: Geltung für alle Mitarbeiter
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle im Betrieb [...] tätigen Mitarbeiter.
Alternativ
Variante 2: Geltung für einzelne Bereiche
Diese Betriebsvereinbarung gilt nur für die Abteilungen […].
Alternativ
Variante 3: Geltung für einzelne Personengruppen
Diese Betriebsvereinbarung gilt nicht für Mitarbeiter in der Probezeit/ in den ersten 12 Monaten des Beschäftigungsverhältnisses/ Praktikanten/ nur für die Abteilungen in den Abteilungen […].
Diese Betriebsvereinbarung gilt nicht für Teilzeitkräfte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 80 von Hundert der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten.
Alternativ
Variante 4: Geltung bei Arbeitszeitreduktion mit vollständigem oder partiellem Lohnausgleich
Diese Betriebsvereinbarung gilt auch für Teilzeitkräfte. Für sie gilt der jeweilige Stundenumfang, soweit nicht anders angegeben, pro-rata-temporis.
2. |
Diese Betriebsvereinbarung gilt nicht für die leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG. |
§ 2 Einführung der 4-Tage-Woche
Alternativ
Variante 1: Einführung mit Volumenreduktion, Reduzierung des Entgelts auf 80%
1. |
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 30 Stunden. |
2. |
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit verteilt sich auf 4 Kalendertage/Arbeitstage pro Woche. |
3. |
Das monatliche Entgelt reduziert sich bei Mitarbeitern mit Einführung einer 4-Tage-Woche auf 80 von Hundert ihres bisherigen Grundgehalts. |
Alternativ
Variante 2: Einführung mit Volumenreduktion, keine Reduzierung des Entgelts
1. |
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 30 Stunden. |
2. |
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit verteilt sich auf 4 Kalendertage/Arbeitstage pro Woche. |
3. |
Das monatliche Grundgehalt reduziert sich mit Einführung einer 4-Tage-Woche nicht. |
Alternativ
Variante 3: Einführung mit Volumenreduktion, Reduzierung des Entgelts auf 90%
1. |
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 30 Stunden. |
2. |
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit verteilt sich auf 4 Kalendertage/Arbeitstage pro Woche. |
3. |
Das monatliche Grundgehalt reduziert sich mit Einführung einer 4-Tage-Woche auf 90 von Hundert ihres bisherigen Grundgehalts. |
Alternativ
Variante 4: Einführung ohne Volumenreduktion
- Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 37,5 Stunden.
- Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit verteilt sich auf 4 Kalendertage/Arbeitstage pro Woche.
- Damit beträgt an 4 Kalendertagen pro Woche die tägliche Soll-Arbeitszeit 10 Stunden.
- Der Arbeitgeber wird darauf achten, dass die tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden nicht überschritten wird.
- Die Anordnung, Billigung oder Entgegennahme von Überstunden innerhalb einer 4-Tage-Woche ist unzulässig.
- Die tägliche Ruhepause beträgt 45 Minuten. Ruhepausen müssen im Voraus feststehen. Länger als 6 Stunden darf ein Mitarbeiter nicht ohne eine Ruhepause von mindestens 15 Minuten beschäftigt werden.
- In Abweichung zur "Betriebsvereinbarung Arbeitszeit, Überstundenanordnung" gilt innerhalb der 4-Tage-Woche ein Überschreiten der täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden nicht als Mehrarbeit oder Überstunden. Überstundenzuschläge werden für diese Überschreitung nicht gezahlt.
§ 3 Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats
- Hinsichtlich der Einführung einer 4-Tage-Woche hat der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht ausgeübt.
- Abweichungen von dieser Betriebsvereinbarung bedürfen stets des Einvernehmens beider Betriebsparteien.
§ 4 Anlagen
- Zu dieser Betriebsvereinbarung vereinbaren die Betriebsparteien folgende Anlagen: […].
- Die in dieser Betriebsvereinbarung genannten Anlagen sind Bestandteil der Betriebsvereinbarung.
- Die Anlagen sind nicht isoliert kündbar.
- Die Anlagen können einvernehmlich abgeändert werden, ohne dass dies einer Kündigung oder Abänderung der Betriebsvereinbarung im Übrigen bedarf. Dies gilt nicht, soweit diese Betriebsvereinbarung zu einzelnen Anlagen Abweichendes regelt.
§ 5 Auslegungsschwierigkeiten und Ständige Einigungsstelle
- Im Fall von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Durchführung der Betriebsvereinbarung oder im Fall, dass sich Mitarbeiterbeschwerden über Arbeitszeitverstöße oder Arbeitsbelastungen häufen sollten, oder über […] werden die Betriebsparteien mit dem ernsthaften Willen einer Einigung verhandeln.
- Zur einvernehmlichen Beilegung auch nach Ziffer 6.1 nicht behebbarer Meinungsverschieden...