1Auf die jährlichen Erstattungsbeträge nach den §§ 2 und 3 leistet der Bund jeweils am Auszahlungstag der Rentenleistung in das Inland monatliche Vorschüsse. 2Das Bundesamt für Soziale Sicherung[1] [Bis 31.12.2019: Bundesversicherungsamt] setzt die Vorschüsse fest.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen