1Auf die jährlichen Erstattungsbeträge nach den §§ 2 und 3 leistet der Bund jeweils am Auszahlungstag der Rentenleistung in das Inland monatliche Vorschüsse. 2Das Bundesamt für Soziale Sicherung[1] [Bis 31.12.2019: Bundesversicherungsamt] setzt die Vorschüsse fest.

[1] Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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