Bis einschließlich VZ 2024 konnte bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Fünftelregelung bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber berücksichtigt werden. Ab dem VZ 2025 ist dies nicht mehr möglich, da § 39b Abs. 3 Sätze 9 und 10 EStG im Zuge des Wachstumschancengesetzes aufgehoben wurden. Hintergrund der gesetzlichen Änderung ist, dass die Berechnungen mit einem hohen technischen sowie sachkundigen Aufwand auf Seiten der Arbeitgeber verbunden sind und daher häufig kein Gebrauch von der Möglichkeit der Berücksichtigung im Lohnsteuerabzugsverfahren gemacht wurde. Zukünftig kann daher die Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 EStG nur noch im Veranlagungsverfahren geltend gemacht werden.
2.1 Voraussetzungen für die Fünftelregelung (im Veranlagungsverfahren)
Eine Entlassungsabfindung ist als sonstiger Bezug i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. a) EStG zu versteuern. Sie fließt i. d. R. als Einmalbetrag zu. Führt der einmalige Zufluss zu einer Zusammenballung von Einkünften, ist bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Fünftelregelung anwendbar.
Voraussetzung für die Anwendung der Fünftelregelung auf eine Entlassungsabfindung ist, dass die Zahlungen
- als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen erfolgen,
- nicht auf eine Mitwirkung des Arbeitnehmers an der Schadensursache zurückzuführen sind und
- außerordentliche Einkünfte darstellen.
2.2 Entschädigung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen
Eine Entschädigung ist eine Leistung, die "als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen" gewährt wird, d. h. an die Stelle weggefallener oder wegfallender Einnahmen tritt. Sie muss unmittelbar durch den Verlust von steuerbaren Einnahmen bedingt sowie dazu bestimmt sein, diesen Schaden auszugleichen und auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhen.
Eine Entschädigung kann damit z. B. auch vorliegen, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine (Teil-)Abfindung zahlt, weil dieser seine Wochenarbeitszeit aufgrund eines Vertrags zur Änderung des Arbeitsvertrags unbefristet reduziert.
Eine Zahlung des Arbeitgebers, die bereits erdiente Ansprüche abgilt, wie z. B. rückständiger Arbeitslohn, anteiliges Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung, Weihnachtsgeld, Gratifikationen, Tantiemen oder bei rückwirkender Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum steuerlich anzuerkennenden Zeitpunkt der Auflösung noch zustehende Gehaltsansprüche, ist keine Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. a) EStG. Sie stellt regulären Arbeitslohn i. S. d. § 19 Abs. 1 EStG dar.
2.3 Kein Mitwirken des Arbeitnehmers
Grundsätzlich setzt der Begriff der Entschädigung u. a. voraus, dass der Steuerpflichtige unter einem nicht unerheblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck handelt, sich also in einer nicht von ihm, sondern von dem Leistenden herbeigeführten Zwangssituation befindet. Dem steht eine einverständliche Regelung allerdings nicht entgegen. Es reicht aus, wenn der Empfänger in einer Konfliktsituation zur Vermeidung von Streitigkeiten nachgegeben hat, obwohl ihm eine andere Lösung lieber gewesen wäre.
Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld, die auf der Grundlage eines Transfer-Arbeitsverhältnisses und mit Rücksicht auf dieses von der Transfergesellschaft geleistet werden, sind regelmäßig keine Entschädigung.
2.4 Zusammenballung von Einkünften
Entlassungsentschädigungen zählen nur dann zu den außerordentlichen Einkünften, wenn diese dem Arbeitnehmer zusammengeballt zufließen. Eine Zusammenballung von Einkünften liegt vor, wenn die Abfindung höher ist als der Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ende des Kalenderjahres noch bezogen hätte.
Bei der Berechnung der Einkünfte, die der Steuerpflichtige beim Fortbestand des Vertragsverhältnisses im Veranlagungszeitraum bezogen hätte, ist grundsätzlich auf die Einkünfte des Vorjahres abzustellen, es sei denn, die Einnahmesituation ist in diesem Jahr durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt. Die Höhe der Überschreitung ist unbeachtlich.
2.5 Fünftelregelung bei Teilzahlung in mehreren Jahren
Die Steuerbegünstigung des § 34 EStG setzt weiter voraus, dass es sich um eine Zusammenballung von Einkünften in einem Veranlagungszeitraum handelt. Der Zufluss mehrerer Teilbeträge in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen ist deshalb grundsätzlich schädlich, soweit es sich dabei nicht um eine im Verhältnis zur Hauptleistung stehende geringe Zahlung handelt (maximal 10 % der Hauptleistung), die in einem anderen Veranlagungszeitraum zufließt. Dasselbe gilt für eine zusätzliche Zahlung, die niedriger als die tarifliche Steuervergünstigung ist.
Werden aber zusätzliche Entschädigungsleistungen, die Teil einer einheitlichen Entschädigung sind, aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit in späteren Kalenderjahren gewährt, sind diese für die Beurteilung d...