Entlassungsentschädigungen rechnen nur dann zu den außerordentlichen Einkünften, wenn diese dem Arbeitnehmer zusammengeballt zufließen.[1] Eine Zusammenballung von Einkünften liegt vor, wenn die Abfindung höher ist als der Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ende des Kalenderjahres noch bezogen hätte. Dabei reicht eine geringfügige Überschreitung des wegfallenden Arbeitslohns um 1 EUR aus.

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