1 Abfindung bei Ende der Beschäftigung
In der Sozialversicherung sind Abfindungen unbegrenzt beitragsfrei, wenn sie wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten durch den Verlust des Arbeitsplatzes gewährt werden. Da diese Abfindungen außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt werden, sind sie auch nicht beitragspflichtig zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
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1.1 Arbeitsgerichtliche Festlegung: Beschäftigungsende
Wird eine Beschäftigung z. B. während der Probezeit arbeitergeberseitig gekündigt und werden im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens eine Abfindung und ein rechtliches Ende der Beschäftigung festgelegt, sind die Grundsätze zur Beurteilung von Abfindungen gemäß §§ 9 und 10 KSchG nicht anwendbar. Denn diese Abfindung wird für den Zeitraum zwischen tatsächlicher Beschäftigungsaufgabe und dem vom Arbeitsgericht durch Entscheidung oder Vergleich als rechtliches Ende der Beschäftigung festgelegten Zeitpunkt gezahlt. Insoweit ist die Abfindung als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt für die Zeit bis zum Ende der Beschäftigung anzusehen.
1.2 Rückständige Entgeltansprüche
Die Zahlung von rückständigem Arbeitsentgelt anlässlich einer einvernehmlichen Beendigung der Beschäftigung oder der gerichtlichen Auflösung im Kündigungsschutzprozess ist Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung und als laufendes (rückständiges) Arbeitsentgelt beitragspflichtig. Dies gilt selbst dann, wenn die Zahlung von den Beteiligten als "Abfindung" bezeichnet worden ist.
Besonderheiten gelten, wenn eine fristlose Kündigung in eine fristgerechte Kündigung umgewandelt wird.
Zahlungen an einen von der Arbeit (einseitig oder widerruflich) freigestellten Arbeitnehmer, die der Arbeitgeber aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses leistet, stellen keine Abfindung dar, auch wenn sie als solche bezeichnet werden. In Fällen einer Freistellung ist deshalb zuerst die Grundsatzfrage zu klären, ob noch ein sozialversicherungsrechtlich relevantes Beschäftigungsverhältnis vorliegt.
2 Abfindungen in laufenden Beschäftigungsverhältnissen
Als Abfindungen deklarierte Zahlungen, die bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis geleistet werden, sind nicht beitragsfrei, sondern stellen in vollem Umfang sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt dar.
3 Beitragsberechnung aus Abfindungen
Sofern eine Abfindung nach Maßgabe der von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze sozialversicherungsrechtlich Arbeitsentgelt darstellt, müssen daraus Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung berechnet werden.
Beitragsrechtliche Abfindungen gelten als Einmalzahlung. Sie sind zeitlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum der Beschäftigung zuzuordnen. Bei Zahlung einer Abfindung in der Zeit vom 1.1. bis 31.3. ist die Märzklausel anzuwenden.
4 Abfindung bei geringfügig entlohnter Beschäftigung
Erhält der Arbeitnehmer im Rahmen eines in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfreien geringfügig entlohnten Minijobs eine Abfindung, führt dies nicht zum Eintritt von Versicherungspflicht.
Keine pauschale Lohnsteuer für Abfindungszahlungen bei Minijob
Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen bestimmt sich die Bemessungsgrundlage sowohl beim Pauschsteuersatz von 2 % als auch bei der pauschalen Lohnsteuer von 20 % nach dem Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung, nicht etwa nach dem steuerlichen Arbeitslohnbegriff. Die für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlten Abfindungen sind kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn diese zum Ausgleich für die mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses verbundenen Nachteile bestimmt sind. Sie bleiben deshalb bei der Anwendung der Pauschalierungsvorschrift für geringfügig entlohnte Beschäftigungen außer Ansatz. Gleichwohl besteht für sie Lohnsteuerpflicht. Abfindungszahlungen, die bei Entlassung aus einem Minijob bezahlt werden, unterliegen deshalb dem Lohnsteuerabzug nach den Merkmalen der elektronischen Lohnsteuerkarte. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber für die geringfügig entlohnte Beschäftigung bis zu seiner Auflösung lediglich die Pauschalabgaben in Höhe von 30 % entrichtet hat und damit die Besteuerung des aktiven Arbeitslohns nach den Pauschalierungsvorschriften des § 40a Abs. 2, 2a EStG erfolgte.
Die ermäßigte Besteuerung ist zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung der Fünftelregelung vorliegen.
Bedeutung des regelmäßigen Arbeitsentgelts
Für das Überschreiten der bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze, kommt es auf das "regelmäßig" erzielte Arbeitsentgelt an. Davon ausgehend, dass es sich bei einer Abfindung grundsätzlich nicht um eine regelmäßige Entgeltzahlung handeln dürfte, berührt deren Zahlung die bestehende Versicherungsfreiheit nicht. Sollten im Rahmen eines geringfügig entlohnten Minijobs gleichwohl im Einzelfalle regelmäßig Abfindungszahlungen geleistet werden, wäre eine...