Abfindungen werden nicht mehr auf das Arbeitslosengeld angerechnet.[1] Sie führen jedoch insbesondere dann in gewissem Umfang zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden ist und aus diesem Grund eine Entlassungsentschädigung gezahlt wird.[2]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge