[1]

§ 34 Verhältnis zur strafrechtlichen Einziehung

§ 375a der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) gilt für alle am 1. Juli 2020 noch nicht verjährten Steueransprüche.

[1] § 34 angefügt durch Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29.06.2020. Aufgehoben durch JStG 2020. Anzuwenden vom 01.07.2020 bis 28.12.2020.

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