[1]
§ 44b Verhaltensregeln
Der Bundestag gibt sich Verhaltensregeln, die insbesondere Bestimmungen enthalten müssen über
1. |
die Fälle einer Pflicht zur Anzeige von Tätigkeiten vor der Mitgliedschaft im Bundestag sowie von Tätigkeiten neben dem Mandat; |
2. |
die Fälle einer Pflicht zur Anzeige der Art und Höhe der Einkünfte neben dem Mandat oberhalb festgelegter Mindestbeträge; |
4. |
die Veröffentlichung von Angaben [Bis 18.11.2020: im Amtlichen Handbuch und ] [2]im Internet; |
5. |
das Verfahren sowie die Befugnisse und Pflichten des Präsidiums und des Präsidenten bei Verstößen gegen Regeln der Mitarbeiterbeschäftigung nach § 12 Absatz 3a und[3] Entscheidungen nach § 44a Abs. 3 und 4. |
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