(1) Mitglieder des Bundestages können sich zu Fraktionen zusammenschließen.

 

(2) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages.

[1] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages und zur Anhebung des Strafrahmens des § 108e des Strafgesetzbuches. Geänderte Zählung anzuwenden ab 19.10.2021.

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