[Vorspann]
Die Bundesrepublik Deutschland
und
Australien –
von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen weiterzuentwickeln und ihre Zusammenarbeit in Steuersachen zu vertiefen,
in der Absicht, ein Abkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen, ohne dadurch Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung zu schaffen (einschließlich missbräuchlicher Gestaltungen, mit denen die Vergünstigungen dieses Abkommens mittelbar Personen verschafft werden sollen, die in Drittstaaten ansässig sind) –
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
(2) Im Sinne dieses Abkommens gelten Einkünfte (einschließlich Gewinne), die von oder über Rechtsträger oder Gebilde bezogen werden, die nach dem Steuerrecht eines der beiden Vertragsstaaten als vollständig oder teilweise steuerlich transparent gelten, als Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, jedoch nur, soweit die Einkünfte für Zwecke der Besteuerung durch diesen Staat als Einkünfte einer dort ansässigen Person gelten.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt ungeachtet der Art der Erhebung für Steuern vom Einkommen – und, im Fall der Bundesrepublik Deutschland, vom Vermögen –, die für Rechnung eines Vertragsstaats – und, im Fall der Bundesrepublik Deutschland, eines ihrer Länder – oder einer seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der von Unternehmen gezahlten Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere
a) |
in Australien die Einkommensteuer, die Steuer auf Gehaltsnebenleistungen (fringe benefits tax) und die Ressourcennutzungssteuern (resource rent taxes), die nach australischem Bundesrecht erhoben werden (im Folgenden als "australische Steuer" bezeichnet); |
b) |
in der Bundesrepublik Deutschland
ii) |
die Körperschaftsteuer, |
iii) |
die Gewerbesteuer und |
einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (im Folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet). |
(4) 1Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle nach australischem Bundesrecht oder dem Recht der Bundesrepublik Deutschland erhoben werden. 2Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) |
bedeutet der Ausdruck "Australien", wenn im geografischen Sinn verwendet, das Hoheitsgebiet des Australischen Bundes einschließlich der folgenden Außengebiete:
i) |
das Territorium Norfolkinsel, |
ii) |
das Territorium Weihnachtsinsel, |
iii) |
das Territorium Kokosinseln (Keelinginseln), |
iv) |
das Territorium Ashmore- und Cartierinseln, |
v) |
das Territorium Heard und McDonaldinseln sowie |
vi) |
das Territorium Korallenmeerinseln, |
und umfasst alle an die Hoheitsgrenzen von Australien angrenzenden Gebiete (einschließlich der unter diesem Buchstaben genannten Territorien), für die zum jeweiligen Zeitpunkt in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht australische Rechtsvorschriften gelten, die die Erforschung oder Ausbeutung der natürlichen Ressourcen der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Meeresbodens und des Untergrunds des Festlandsockels regeln; |
b) |
umfasst der Ausdruck "Bundesrepublik Deutschland", wenn im geografischen Sinn verwendet, das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, seines Untergrunds und der darüber liegenden Wassersäule, in dem die Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften souveräne Rechte oder Hoheitsbefugnisse zum Zweck der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen oder zur Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern ausübt; |
c) |
bedeutet der Ausdruck "Steuer" je nach dem Zusammenhang die australische oder die deutsche Steuer, umfasst jedoch nicht die nach dem Recht eines der beiden Vertragsstaaten in Bezug auf seine Steuer erhobenen Strafzuschläge; |
d) |
umfasst der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen; |
e) |
bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie Gesellschaften oder juristische Personen behandelt werden; |
f) |
) bezieht sich der Ausdruck "Unternehmen" auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit; |