[Vorspann]
Die Bundesrepublik Deutschland
und
das Fürstentum Monaco
("die Vertragsparteien") –
in dem Wunsch, die Bedingungen des Informationsaustauschs in Steuersachen festzulegen –
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich des Abkommens
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander Unterstützung durch den Austausch von Informationen, die für die Durchführung des Rechts der Vertragsparteien betreffend die unter dieses Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, einschließlich Informationen, die für die Festsetzung, Veranlagung und Erhebung dieser Steuern, für die Vollstreckung von Steuerforderungen oder für Ermittlungen in oder die Verfolgung von Steuerstrafsachen voraussichtlich erheblich sind.
Art. 2 Zuständigkeit
Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Erteilung von Informationen verpflichtet, die ihren Behörden nicht vorliegen und sich auch nicht im Besitz oder in der Verfügungsmacht von Personen in ihrem Hoheitsbereich befinden.
Art. 3 Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt für die folgenden von den Vertragsparteien erhobenen Steuern:
a) |
in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:
- die Einkommensteuer,
- die Körperschaftsteuer,
- die Gewerbesteuer,
- die Vermögensteuer,
- die Erbschaftsteuer,
- die Versicherungsteuer,
einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge; |
b) |
in Bezug auf das Fürstentum Monaco:
- die Gewinnsteuer (l’impôt sur les bénéfices).
|
(2) 1Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. 2Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander die bei den unter dieses Abkommen fallenden Steuern sowie den entsprechenden Maßnahmen zur Beschaffung von Informationen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
Art. 4 Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens, soweit nichts anderes bestimmt ist,
a) |
bedeutet der Ausdruck "Fürstentum Monaco" das Gebiet, die Binnengewässer, das Küstenmeer einschließlich seines Bodens und Untergrunds, den darüber befindlichen Luftraum, die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel des Fürstentums Monaco, über die das Fürstentum Monaco in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht sowie der innerstaatlichen Gesetzgebung des Fürstentums Monaco souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse ausübt; |
b) |
bedeutet der Ausdruck "Bundesrepublik Deutschland" das Gebiet, in dem das Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland gilt; |
c) |
bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde"
i) |
im Fürstentum Monaco den Finanz- und Wirtschaftsminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter; |
ii) |
in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnis delegiert hat; in Steuerstrafsachen ist dies das Bundesministerium der Justiz oder die Behörde, an die es seine Befugnis delegiert hat; |
|
d) |
umfasst der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen; |
e) |
bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" eine juristische Person oder einen Rechtsträger, der für die Besteuerung wie eine juristische Person behandelt wird; |
f) |
bedeutet der Ausdruck "börsennotierte Gesellschaft" eine Gesellschaft, deren Hauptaktiengattung an einer anerkannten Börse notiert ist und deren notierte Aktien von jedermann ohne Weiteres erworben oder veräußert werden können. 2Aktien können "von jedermann" erworben oder veräußert werden, wenn der Erwerb oder die Veräußerung von Aktien weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Investorengruppe beschränkt ist; |
g) |
bedeutet der Ausdruck "Hauptaktiengattung" die Aktiengattung oder die Aktiengattungen, die eine Mehrheit der Stimmrechtsanteile und des Wertes der Gesellschaft darstellen; |
h) |
bedeutet der Ausdruck "anerkannte Börse" eine Börse, auf die sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verständigen; |
i) |
bedeutet der Ausdruck "Investmentfonds oder Investmentsystem für gemeinsame Anlagen" eine Investitionsform für gemeinsame Anlagen, ungeachtet der Rechtsform. 3Der Ausdruck "öffentlicher Investmentfonds oder öffentliches Investmentsystem für gemeinsame Anlagen" bedeutet einen Investmentfonds oder ein Investmentsystem für gemeinsame Anlagen, bei dem die Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sonstigen Anteile am Fonds oder System ohne Weiteres von jedermann erworben, veräußert oder zurückgekauft werden können. 4Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sonstige Anteile am Fonds oder System können ohne Weiteres "von jedermann" erworben, veräußert oder zurückgekauft werden, wenn der Erwerb, die Veräußerung oder der Rückkauf weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Anlegergruppe beschränkt ist; |
j) |
bedeutet der Ausdruck "Steuer" eine Steuer, für die das Abkommen gilt; |
k) |
bedeutet der Ausdruck "ersuchende Vertragspartei" die um Informationen ersuchende Vertragspartei; |
l) |
bedeutet der Ausdruck "ersuchte Vertragspartei" die um Informationen ersuchte Vertragspartei; |
m) |
bedeutet der Ausdruck "Maßnahmen zur Beschaffung von Informationen" die Gesetze und Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die eine Vertra... |