[Vorspann]
Die Bundesrepublik Deutschland
und
das Königreich der Niederlande
– von dem Wunsch geleitet, sich gegenseitig bei der Beitreibung von Steueransprüchen und der Bekanntgabe von Schriftstücken Amtshilfe zu leisten –
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 - 2 Abschnitt I Geltungsbereich des Abkommens
Art. 1 Gegenstand des Abkommens und unter das Abkommen fallende Personen
(1) Die Vertragsstaaten leisten sich gegenseitig Amtshilfe bei der Beitreibung von Steueransprüchen und der Bekanntgabe von Schriftstücken.
(2) Ein Vertragsstaat leistet Amtshilfe, gleichgültig, ob die betroffene Person in einem Vertragsstaat ansässig ist oder deren Staatsangehörigkeit besitzt.
(3) Dieses Abkommen geht den Bestimmungen anderer zweiseitiger Regelungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Niederlanden über die gegenseitige Amtshilfe bei der Beitreibung von Steueransprüchen und der Bekanntgabe von Schriftstücken mit beschränkterem Geltungsbereich vor.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Die bestehenden Steuern, auf die das Abkommen anzuwenden ist, sind
a) |
in Deutschland:
- die Einkommensteuer,
- die Körperschaftsteuer,
- die Vermögensteuer,
- die Gewerbesteuer,
- der Solidaritätszuschlag auf die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer;
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b) |
in den Niederlanden:
- de inkomstenbelasting (die Einkommensteuer),
- de loonbelasting (die Lohnsteuer),
- de vennootschapsbelasting (die Körperschaftsteuer) einschließlich des Anteils des Staates an dem durch die Nutzung natürlicher Ressourcen erzielten Nettogewinn – erhoben aufgrund des Mijnwet 1810 (Berggesetzes von 1810) bezüglich der seit 1967 erteilten Konzessionen oder aufgrund des Mijnwet Continentaal Plat 1965 (Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen auf dem Festlandsockel von 1965),
- de dividendbelasting (die Dividendensteuer),
- de vermogensbelasting (die Vermögensteuer).
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(2) 1Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. 2Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
(3) 1Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können vereinbaren, daß dieses Abkommen auch anzuwenden ist auf andere Steuern, die von einem Vertragsstaat erhoben werden. 2Darunter sind auch die Steuern zu verstehen, die von Gebietskörperschaften eines Vertragsstaats erhoben werden.
Art. 3 Abschnitt II [Begriffsbestimmungen]
Art. 3 Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
a) |
die Ausdrücke "ein Vertragsstaat" und "der andere Vertragsstaat", je nach dem Zusammenhang, das Königreich der Niederlande (die Niederlande) oder die Bundesrepublik Deutschland und der Ausdruck "die Vertragsstaaten" das Königreich der Niederlande (die Niederlande) und die Bundesrepublik Deutschland; |
b) |
der Ausdruck "die Niederlande" den in Europa gelegenen Teil des Königreichs der Niederlande und das an die niederländischen Hoheitsgewässer grenzende Gebiet, das nach niederländischem Recht und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht die ausschließliche Wirtschaftszone der Niederlande bildet; |
c) |
der Ausdruck "Bundesrepublik Deutschland" das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, des Meeresuntergrunds und der darüber befindlichen Wassersäule, soweit die Bundesrepublik Deutschland dort in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse zum Zwecke der Erforschung und Ausbeutung der natürlichen Ressourcen ausübt; |
d) |
die Ausdrücke "ersuchender Staat" den Vertragsstaat, der um Amtshilfe ersucht, und "ersuchter Staat" den Vertragsstaat, der um Amtshilfe ersucht wird; |
e) |
der Ausdruck "Steueransprüche" alle Steuerbeträge sowie Steuerzuschläge einschließlich Verspätungs- und Säumniszuschläge und Steuererhöhungen hinsichtlich der Steuern, für die das Abkommen gilt, und die darauf entfallenden Zinsen sowie die mit der Beitreibung zusammenhängenden Verwaltungsbußen einschließlich der Zwangsgelder, Kosten und Zinsen, die geschuldet werden und noch nicht bezahlt worden sind; |
f) |
der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen; |
g) |
der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; |
h) |
der Ausdruck "Staatsangehöriger":
aa) |
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind; |
bb) |
in bezug auf die Niederlande alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit der Niederlande besitzen und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und Personenvereinigungen, die nach dem in den Niederlanden geltenden Recht errichtet worden sind; |
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i) |
der Ausdruck "zuständige Behörde":
aa) |
auf seiten der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, auf die es seine Befugn... |
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