[Vorspann]
Die Bundesrepublik Deutschland
und
die Vereinigten Arabischen Emirate –
von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen
durch den Abbau steuerlicher Hindernisse zu fördern und
Steuerverkürzung zu verhindern –
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Unter das Abkommen fallende Personen
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens.
(3) Zu den bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere:
a) |
in der Bundesrepublik Deutschland: die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer, einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (im Folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet); |
b) |
in den Vereinigten Arabischen Emiraten: die Einkommensteuer (income tax), die Körperschaftsteuer (corporation tax) (im Folgenden als "Steuer der VAE" bezeichnet). |
(4) 1Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. 2Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) |
bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragsstaat" oder "der andere Vertragsstaat" je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder die Vereinigten Arabischen Emirate und, wenn für Zwecke des Abkommens im geografischen Sinne verwendet, das Gebiet, in dem das Steuerrecht des betreffenden Vertragsstaats gilt, sowie den Festlandsockel, das Küstenmeer einschließlich der Inseln oder jede andere Meereszone, in der der betreffende Vertragsstaat in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht bestimmte Rechte hinsichtlich der Erforschung und Ausbeutung von Naturschätzen ausübt; |
b) |
bedeutet der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen; |
c) |
bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; |
d) |
bezieht sich der Ausdruck "Unternehmen" auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit; |
e) |
schließt der Ausdruck "Geschäftstätigkeit" die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ein; |
f) |
bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaats" und "Unternehmen des anderen Vertragsstaats", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird; |
g) |
bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger"
ii) |
in Bezug auf die Vereinigten Arabischen Emirate alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Arabischen Emirate besitzen, sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in den Vereinigten Arabischen Emiraten geltenden Recht errichtet worden sind; |
|
h) |
bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben; |
i) |
bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde" auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert hat, und auf Seiten der Vereinigten Arabischen Emirate den Minister für Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter. |
(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates für die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.
Art. 4 Ansässige Person
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine im Vertragsstaat ansässige Person"
a) |
im Fall der Bundesrepublik Deutschland eine Person, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland dort der unbeschränkten Steu... |