[Vorspann]
Die Bundesrepublik Deutschland und die Föderative Republik Brasilien von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen
haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Steuern, für die das Abkommen gilt, sind
a) |
in der Bundesrepublik Deutschland: die Einkommensteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe zur Körperschaftsteuer, die Vermögensteuer und die Gewerbesteuer (im folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet); |
b) |
in Brasilien: die Bundeseinkommensteuer (federal income tax) mit Ausnahme der Steuer auf übermäßige Überweisungen und Tätigkeiten von geringfügiger Bedeutung (im folgenden als "brasilianische Steuer" bezeichnet). |
(2) 1Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. 2Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander erforderlichenfalls die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
(3) Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Besteuerung des Einkommens oder des Vermögens gelten entsprechend für die nicht nach dem Einkommen oder dem Vermögen berechnete deutsche Gewerbesteuer.
Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) |
bedeutet der Ausdruck "Brasilien" die Föderative Republik Brasilien; |
b) |
bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragsstaat" und "der andere Vertragsstaat" je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder Brasilien und im geographischen Sinne verwendet das Hoheitsgebiet, in dem das Steuerrecht des betreffenden Staates gilt; |
c) |
bedeutet der Ausdruck "Person" eine natürliche Person und eine Gesellschaft; |
d) |
bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; |
e) |
bedeuten die Ausdrücke "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" und "eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person" je nach dem Zusammenhang eine in der Bundesrepublik Deutschland oder eine in Brasilien ansässige Person; |
f) |
bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaats" und "Unternehmen des anderen Vertragsstaats" je nachdem ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird; |
g) |
bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger"
aa) |
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind; |
bb) |
in bezug auf Brasilien alle natürlichen Personen, die die brasilianische Staatsangehörigkeit besitzen, und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in Brasilien geltenden Recht errichtet worden sind; |
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h) |
bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde"
aa) |
in der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen; |
bb) |
in Brasilien den Minister der Finanzen, den Staatssekretär für die Bundesfinanzverwaltung (Secretary of Federal Revenue) oder ihren bevollmächtigten Vertreter. |
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(2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand dieses Abkommens sind.
Art. 4 Steuerlicher Wohnsitz
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:
a) |
1Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. 2Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen); |
b) |
kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; |
c) |
hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt; |