[Vorspann]

Die Bundesrepublik Deutschland

und

die Republik der Philippinen –

von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen,

von dem Wunsch geleitet, ihre beiderseitigen wirtschaftlichen Beziehungen weiterzuentwickeln und die Zusammenarbeit auf steuerlichem Gebiet zu vertiefen, um eine wirksame und genaue Steuererhebung zu gewährleisten,

in der Absicht, bei der Abgrenzung der Besteuerungsrechte auf der Grundlage gegenseitigen Einvernehmens die Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie der doppelten Nichtbesteuerung als gleich wichtige Ziele zu verfolgen –

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Unter das Abkommen fallende Personen

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

 

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.

 

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

 

(3) Zu den zurzeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere:

 

a)

in der Republik der Philippinen:

i)

die Steuer auf das Einkommen natürlicher Personen ("income tax on individuals"),

ii)

die Steuer auf das Einkommen von Körperschaften ("income tax on corporations"),

iii)

die Steuer auf das Einkommen von Nachlässen und Treuhandvermögen ("income tax on estates and trusts") und

iv)

die Börsentransaktionssteuer ("stock transaction tax")

(im Folgenden als "philippinische Steuer" bezeichnet);

 

b)

in der Bundesrepublik Deutschland:

i)

die Einkommensteuer,

ii)

die Körperschaftsteuer,

iii)

die Gewerbesteuer und

iv)

die Vermögensteuer,

einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge

(im Folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet).

 

(4) 1Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. 2Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

 

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

 

a)

bedeutet der Ausdruck "Philippinen" die Republik der Philippinen und, wenn im geografischen Sinn verwendet, den Archipel der Republik der Philippinen wie er in ihrer Verfassung und ihren Gesetzen festgeschrieben ist, einschließlich angrenzender Gebiete sowie anderer Gebiete des Meeres und des Luftraums, in denen die Philippinen nach dem Völkerrecht souveräne Rechte, Hoheitsbefugnisse oder ähnliche Rechte ausüben;

 

b)

bedeutet der Ausdruck "Bundesrepublik Deutschland" die Bundesrepublik Deutschland und, wenn im geografischen Sinn verwendet, das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, seines Untergrunds und der darüber liegenden Wassersäule, soweit Deutschland dort in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen oder zur Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern ausübt;

 

c)

bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragsstaat" und "der andere Vertragsstaat" je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder die Philippinen;

 

d)

umfasst der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Nachlässe, Treuhandvermögen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

 

e)

bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" eine juristische Person oder einen Rechtsträger, der für die Besteuerung wie eine juristische Person behandelt wird;

 

f)

bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaats" und "Unternehmen des anderen Vertragsstaats", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

 

g)

bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschiff oder einem Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

 

h)

bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger"

i)

in Bezug auf die Republik der Philippinen alle natürlichen Personen, die die philippinische Staatsangehörigkeit besitzen, sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften oder anderen Personenvereinigungen, die nach dem in den Philippinen geltenden Recht errichtet worden sind;

ii)

in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschla...

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