[Vorspann]

Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Östlich des Uruguay - von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen - haben folgendes vereinbart:

Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

 

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragsstaaten, seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.

 

(2) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere

 

a)

in der Bundesrepublik Deutschland:

die Einkommensteuer,

die Körperschaftsteuer,

die Vermögensteuer und

die Gewerbesteuer

(im folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet);

 

b)

in der Republik Östlich des Uruguay:

die Steuer auf das Einkommen aus gewerblicher Tätigkeit (Impuesto a las Rentas de la Industria y el Comercio),

die Vermögensteuer (Impuesto al Patrimonio),

die Steuer auf das Einkommen aus Land- und Viehwirtschaft oder vergleichbare Einkommen (Impuesto a la Renta Agropecuaria o similar)

(im folgenden als "uruguayische Steuer" bezeichnet).

 

(3) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

 

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn aus dem Zusammenhang nichts anderes hervorgeht,

 

a)

bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragsstaat" und "der andere Vertragsstaat" je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder die Republik Östlich des Uruguay und, im geographischen Sinn verwendet, den Geltungsbereich des Steuerrechts des betreffenden Staates einschließlich der Seegebiete, in denen nach Maßgabe des Völkerrechts und des nationalen Rechts Hoheitsrechte und Gerichtsbarkeit ausgeübt werden;

 

b)

bedeutet der Ausdruck "Person" natürliche Personen und Gesellschaften;

 

c)

bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

 

d)

bedeuten die Ausdrücke "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" und "eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person" je nach dem Zusammenhang eine in der Bundesrepublik Deutschland oder eine in der Republik Östlich des Uruguay ansässige Person;

 

e)

bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaats" und "Unternehmen des anderen Vertragsstaats" je nachdem ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

 

f)

bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger"

aa)

in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;

bb)

in bezug auf die Republik Östlich des Uruguay alle uruguayischen Staatsangehörigen sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach der Verfassung und dem geltenden Recht der Republik Östlich des Uruguay errichtet worden sind;

 

g)

bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde" auf seiten der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen und auf seiten der Republik Östlich des Uruguay das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen.

 

(2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Vertragsstaats über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.

Art. 4 Steuerlicher Wohnsitz

 

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die ihren Wohnsitz, ihren ständigen oder gewöhnlichen Aufenthalt, den Ort ihrer Geschäftsleitung oder ihren Sitz in diesem Staat hat.

 

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:

 

a)

1Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. 2Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie die engeren Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

 

b)

kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person die engeren Beziehungen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

 

c)

hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

 

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natür...

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