[Vorspann]

Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Türkei - von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen - haben folgendes vereinbart:

Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

 

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern von Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.

 

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

 

(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere

 

a)

in der Republik Türkei

aa)

die Einkommensteuer (Gelir vergisi),

bb)

die Körperschaftsteuer (Kurumlar vergisi)

(im folgenden als "türkische Steuer" bezeichnet);

 

b)

in der Bundesrepublik Deutschland

aa)

die Einkommensteuer,

bb)

die Körperschaftsteuer,

cc)

die Vermögensteuer,

dd)

die Gewerbesteuer

(im folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet).

 

(4) 1Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die künftig neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. 2Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren unter dieses Abkommen fallenden Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

 

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

 

a)

bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragsstaat" und "der andere Vertragsstaat" je nach dem Zusammenhang die Republik Türkei oder die Bundesrepublik Deutschland und, für die Zwecke dieses Abkommens im geographischen Sinne verwendet, den Geltungsbereich des nationalen Rechts der Vertragsstaaten sowie deren Festlandsockel, auf dem der betreffende Vertragsstaat in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Hoheitsrechte zu seiner Erforschung und zur Ausbeutung seiner Naturschätze ausübt;[1]

 

b)

bedeutet der Ausdruck "Steuer" die unter Artikel 2 fallenden Steuern;

 

c)

bedeutet der Ausdruck "Person"

aa)

natürliche Personen,

bb)

Gesellschaften;

 

d)

bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

 

e)

bedeutet der Ausdruck "Sitz" den gesetzlich bestimmten Sitz (Kanuni merkez, Sitz) im Sinne des türkischen Handelsgesetzbuchs oder der deutschen Abgabenordnung;

 

f)

bedeutet der Ausdruck "Staatsangehörige"

aa)

in bezug auf die Republik Türkei alle natürlichen Personen, die die türkische Staatsangehörigkeit im Sinne des "Gesetzes über die türkische Staatsangehörigkeit" besitzen, sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Republik Türkei geltenden Recht errichtet worden sind;

bb)

in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen; die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;

 

g)

bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaats" und "Unternehmen des anderen Vertragsstaats", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

 

h)

bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde"

aa)

auf seiten der Republik Türkei den Minister für Finanzen und Zölle;

bb)

auf seiten der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen.

 

(2) Bei Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Vertragsstaats über die Steuern zukommt, welche Gegenstand dieses Abkommens sind.

[1] Die Rechte an dem Festlandsockel bestehen ipso facto und ab initio, unabhängig von der Ausübung dieser Rechte.

Art. 4 Steuerlicher Wohnsitz

 

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, ihres Sitzes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.

 

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:

 

a)

1Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. 2Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen h...

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