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Die Vertragsstaaten - von dem Bestreben geleitet, ihre Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem, industriellem, technischem und kulturellem Gebiet zu fördern und zu entwickeln, zum Zweck der Vermeidung der Doppelbesteuerung, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa vom 1. August 1975 - haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Unter das Abkommen fallende Personen
(1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten im steuerlichen Sinne ansässig sind.
(2) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Person" natürliche Personen oder juristische Personen einschließlich sonstiger selbständiger Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden.
(3) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres gewöhnlichen Aufenthaltes, des Ortes ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung oder auf Grund der Tatsache, daß sie dort gegründet worden ist, steuerpflichtig ist.
(4) Ist nach Absatz 3 dieses Artikels eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:
a) |
1Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. 2Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen); |
b) |
kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; |
c) |
kann nach den Buchstaben a und b nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person ansässig ist, so entscheiden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten über den Fall in dem in Artikel 22 dieses Abkommens vorgesehenen Verständigungsverfahren. |
(5) Ist nach Absatz 3 dieses Artikels eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) 1Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung für alle Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die in den Vertragsstaaten gemäß den dort geltenden Gesetzen erhoben werden. 2Dies sind
auf seiten der Bundesrepublik Deutschland
- die Einkommensteuer,
- die Körperschaftsteuer,
- die Gewerbesteuer,
- die Vermögensteuer und
- die Grundsteuer;
auf seiten der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
- die Einkommensteuer von ausländischen juristischen Personen,
- die Einkommensteuer von der Bevölkerung,
- die Landwirtschaftssteuer,
- die Gebäudeeigentümersteuer und
- die Grundsteuer.
(2) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.
Art. 3 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Abkommens
a) |
handelt es sich bei der Verwendung der Ausdrücke "ein Vertragsstaat" und "der andere Vertragsstaat" je nach dem Zusammenhang um die Bundesrepublik Deutschland oder die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und, wenn im geographischen Sinne verwendet, um das Gebiet des betreffenden Vertragsstaats und den an das Küstenmeer angrenzenden Festlandsockel, soweit der betreffende Vertragsstaat dort in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Hoheitsrechte zur Erforschung des Festlandsockels und zur Nutzung seiner Naturschätze ausübt; |
b) |
bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschiff, Binnenschiff oder Luftfahrzeug, das von einer Person mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem der beiden Vertragsstaaten betrieben wird, es sei denn, die Beförderung erfolgt ausschließlich zwischen Orten innerhalb eines der beiden Vertragsstaaten; |
c) |
bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde"
- für die Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen,
- für die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken das Ministerium der Finanzen der UdSSR oder einen von ihm ermächtigten Vertreter.
|
(2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates insbesondere über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.
Art. 4 Betriebstätte
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" jede feste Einrichtung, durch die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person ihre Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat ganz oder teilweise ausübt.
(2) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten:
a) |
die bloße Aufsicht über die Durchführung von Bau- und Mon... |