[Vorspann]
Die Bundesrepublik Deutschland
und
Japan –
von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen weiterzuentwickeln und ihre Zusammenarbeit in Steuersachen zu vertiefen,
in der Absicht, ein neues Abkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern zu schließen, ohne dadurch Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung zu schaffen (einschließlich missbräuchlicher Gestaltungen, mit denen die Entlastungen dieses Abkommens mittelbar Personen verschafft werden sollen, die in Drittstaaten ansässig sind) –
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
(2) 1Im Sinne dieses Abkommens gelten Einkünfte, die durch oder über Rechtsträger oder Gebilde bezogen werden, die nach dem Steuerrecht eines der beiden Vertragsstaaten als vollständig oder teilweise steuerlich transparent gelten, als Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, jedoch nur, soweit die Einkünfte für Zwecke der Besteuerung durch diesen Vertragsstaat als Einkünfte einer in diesem Vertragsstaat ansässigen Person gelten. 2Dieser Absatz ist nicht so auszulegen, als schränke er das Recht eines Vertragsstaats ein, die in diesem Vertragsstaat ansässigen Personen zu besteuern. 3Im Sinne dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck "steuerlich transparent" Verhältnisse, in denen Einkünfte eines Rechtsträgers oder Gebildes oder Teile davon nach dem Steuerrecht eines Vertragsstaats nicht auf Ebene des Rechtsträgers oder Gebildes besteuert werden, sondern auf Ebene der Personen, die einen Anteil an dem Rechtsträger oder Gebilde besitzen.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt für folgende Steuern:
a) |
im Fall Japans für
ii) |
die Körperschaftsteuer, |
iii) |
die Sondereinkommensteuer für den Wiederaufbau, |
iv) |
die kommunale Körperschaftsteuer, |
v) |
die kommunalen Einwohnersteuern und |
vi) |
die Unternehmensteuer |
(im Folgenden als "japanische Steuer" bezeichnet) sowie |
b) |
im Fall der Bundesrepublik Deutschland für
ii) |
die Körperschaftsteuer, |
iii) |
die Gewerbesteuer und |
iv) |
den Solidaritätszuschlag |
(im Folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet). |
(2) 1Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den in Absatz 1 bezeichneten Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. 2Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren jeweiligen Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen innerhalb einer angemessenen Frist nach deren Eintritt mit.
Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) |
bedeutet der Ausdruck "Japan", wenn im geografischen Sinn verwendet, das gesamte Hoheitsgebiet Japans einschließlich seines Küstenmeers, in dem das die japanische Steuer betreffende Recht gilt, sowie das gesamte Gebiet außerhalb seines Küstenmeers einschließlich des Meeresbodens und Meeresuntergrunds, über das Japan nach dem Völkerrecht souveräne Rechte ausübt und in dem das die japanische Steuer betreffende Recht gilt; |
b) |
bedeutet der Ausdruck "Bundesrepublik Deutschland", wenn im geografischen Sinn verwendet, das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, seines Untergrunds und der darüber liegenden Wassersäule, soweit die Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse zum Zweck der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen oder zur Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern ausübt; |
c) |
bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragsstaat" und "der andere Vertragsstaat" je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder Japan; |
d) |
umfasst der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen; |
e) |
bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; |
f) |
bezieht sich der Ausdruck "Unternehmen" auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit; |
g) |
umfasst der Ausdruck "Geschäftstätigkeit" auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit; |
h) |
bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaats" und "Unternehmen des anderen Vertragsstaats" ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, und ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird; |
i) |
bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben; |