[Vorspann]
Die Bundesrepublik Deutschland und Trinidad und Tobago von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und zur Förderung des internationalen Handels und der internationalen Investitionstätigkeit zu schließen, haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten ansässig sind.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten, seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens.
(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere
a) |
in der Bundesrepublik Deutschland: die Einkommensteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe zur Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer (im folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet); |
b) |
in Trinidad und Tobago: die Einkommensteuer (income tax), die Körperschaftsteuer (corporation tax) und die Arbeitslosenabgabe (unemployment levy) (im folgenden als "Steuer von Trinidad und Tobago" bezeichnet). |
(4) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.
(5) Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Besteuerung des Einkommens gelten entsprechend für die nicht nach dem Einkommen berechnete deutsche Gewerbesteuer.
Art. 3 Allgemeine Definitionen
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
a) |
bedeutet der Ausdruck "Bundesrepublik Deutschland" im geographischen Sinne verwendet, den Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie das an die Hoheitsgewässer der Bundesrepublik Deutschland angrenzende und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht in bezug auf die Rechte, die die Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes sowie ihrer Naturschätze ausüben darf, steuerrechtlich als Inland bezeichnete Gebiet; |
b) |
bedeutet der Ausdruck "Trinidad und Tobago" im geographischen Sinne verwendet, das Hoheitsgebiet von Trinidad und Tobago sowie das an die Hoheitsgewässer von Trinidad und Tobago angrenzende und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht in bezug auf die Rechte, die Trinidad und Tobago hinsichtlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes sowie ihrer Naturschätze ausüben darf, steuerrechtlich als Inland bezeichnete Gebiet; |
c) |
bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragstaat" und "der andere Vertragstaat", je nach dem Zusammenhang, die Bundesrepublik Deutschland oder Trinidad und Tobago; |
d) |
umfaßt der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen; |
e) |
bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; |
f) |
bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragstaates" und "Unternehmen des anderen Vertragstaates", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird; |
g) |
bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger"
aa) |
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind; |
bb) |
in bezug auf Trinidad und Tobago alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit von Trinidad und Tobago besitzen, und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und Personenvereinigungen, die nach dem in Trinidad und Tobago geltenden Recht errichtet worden sind; |
|
h) |
bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde" auf seiten der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen und auf seiten von Trinidad und Tobago den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter. |
(2) Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.
Art. 4 Steuerlicher Wohnsitz
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gi...