[Vorspann]
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung des Fürstentums Liechtenstein,
im Folgenden die "Vertragsparteien" –
in Anbetracht der Erkenntnis der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein, dass die gut entwickelten wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Vertragsparteien eine weitergehende Zusammenarbeit verlangen,
in Anbetracht des Wunsches der Vertragsparteien, ihre Beziehung weiterzuentwickeln, indem sie zu beiderseitigem Nutzen im Bereich der Besteuerung zusammenarbeiten,
in Anbetracht dessen, dass die Vertragsparteien wünschen, die Fähigkeit beider Vertragsparteien zu stärken, ihre jeweiligen Steuergesetze durchsetzen zu können, und
in Anbetracht des Wunsches der Vertragsparteien, die Bedingungen festzulegen, welche den Informationsaustausch in Steuersachen regeln –
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Geltungsbereich des Abkommens
1Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander Unterstützung durch den Austausch von Informationen, die für die Durchführung des jeweiligen Rechts der Vertragsparteien betreffend die unter dieses Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, einschließlich Auskünften, die für die Festsetzung und Erhebung dieser Steuern oder für Ermittlungen beziehungsweise Strafverfolgungsmaßnahmen in Steuersachen voraussichtlich erheblich sind. 2Die persönlichen Rechte und Sicherheiten, welche die Gesetze oder die Verwaltungspraxis der ersuchten Vertragspartei gewähren, bleiben anwendbar.
Art. 2 Zuständigkeit
Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Erteilung von Auskünften verpflichtet, die weder ihren Behörden vorliegen noch im Besitz oder in der Verfügungsmacht von Personen in ihrem Hoheitsgebiet sind.
Art. 3 Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt für folgende Steuern:
a) |
in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:
- die Einkommensteuer,
- die Körperschaftsteuer,
- die Gewerbesteuer,
- die Vermögensteuer,
- die Erbschaftsteuer,
- die Umsatzsteuer,
- die Versicherungsteuer,
einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge; |
b) |
in Bezug auf das Fürstentum Liechtenstein:
- die Erwerbssteuer,
- die Ertragssteuer,
- die Gesellschaftssteuern,
- die Grundstücksgewinnsteuer,
- die Vermögenssteuer,
- die Couponsteuer,
- die Nachlass-, Erbanfalls- und Schenkungssteuern und
- die Mehrwertsteuer.
|
(2) 1Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden, soweit die Vertragsparteien dies vereinbaren. 2Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander die bei den unter dieses Abkommen fallenden Steuern sowie den entsprechenden Maßnahmen zur Beschaffung von Auskünften eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
Art. 4 Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens, soweit nichts anderes bestimmt ist,
a) |
bedeutet der Ausdruck "Bundesrepublik Deutschland", im geographischen Sinn verwendet, das Gebiet, in dem das Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland gilt; |
b) |
bedeutet der Ausdruck "Fürstentum Liechtenstein", im geographischen Sinn verwendet, das Gebiet, in dem das Steuerrecht des Fürstentums Liechtenstein gilt; |
c) |
bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde"
aa) |
in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnis delegiert hat; in Steuerstrafsachen ist dies das Bundesministerium der Justiz oder die Behörde, an die es seine Befugnis delegiert hat; |
bb) |
im Fürstentum Liechtenstein die Regierung oder deren Bevollmächtigter; |
|
d) |
umfasst der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen; |
e) |
bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" eine juristische Person oder einen Rechtsträger, der für die Besteuerung wie eine juristische Person behandelt wird; |
f) |
bedeutet der Ausdruck "börsennotierte Gesellschaft" eine Gesellschaft, deren Hauptaktiengattung an einem geregelten Markt, der die materiellen Anforderungen im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 erfüllt, notiert ist und deren notierte Aktien von jedermann ohne Weiteres erworben oder veräußert werden können. 2Aktien können "von jedermann" erworben oder veräußert werden, wenn der Erwerb oder die Veräußerung von Aktien weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Investorengruppe beschränkt ist; |
g) |
bedeutet der Ausdruck "Hauptaktiengattung" die Aktiengattung oder die Aktiengattungen, die eine Mehrheit der Stimmrechtsanteile oder des statuarischen Kapitals der Gesellschaft darstellen; |
h) |
bedeutet der Ausdruck "Investmentfonds oder Investmentsystem für gemeinsame Anlagen" eine Investitionsform für gemeinsame Anlagen, ungeachtet der Rechtsform. 2Der Ausdruck "öffentlicher Investmentfonds oder öffentliches Investmentsystem für gemeinsame Anlagen" bedeutet einen Investmentfonds oder ein Investmentsystem für gemeinsame Anlagen, bei dem die Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sonstigen Anteile am Fonds oder System ohne Weiteres von jedermann erworben, veräußert oder zur... |