Art. 1 [Unter das Abkommen fallende Steuern]
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung der Bundesrepublik Deutschland oder des Staates Israel, eines Landes oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere:
a) |
in der Bundesrepublik Deutschland:
aa) |
die Einkommensteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer, |
bb) |
die Körperschaftsteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe zur Körperschaftsteuer, |
cc) |
die Vermögensteuer und |
dd) |
die Gewerbesteuer (im folgenden als "Steuer der Bundesrepublik" bezeichnet); |
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b) |
im Staat Israel:
aa) |
die Einkommensteuer (income tax) einschließlich der Steuer vom Veräußerungsgewinn (capital gains tax) und der Gesellschaftsteuer (company tax), |
bb) |
die Sicherheitsabgabe (security charge), |
cc) |
die Bodengewinnsteuer (land appreciation tax) und |
dd) |
die Vermögensteuer (property tax) (im folgenden als "israelische Steuer" bezeichnet). |
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(4) 1Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. 2Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres erforderlichenfalls die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.
(5) Die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und des Staates Israel werden im beiderseitigen Einvernehmen alle etwaigen Zweifel darüber klären, für welche Steuern dieses Abkommen zu gelten hat.
(6) Dieses Abkommen gilt für Personen, die im Hoheitsgebiet einer oder beider Vertragsparteien ansässig sind.
Art. 2 [Allgemeine Begriffsbestimmungen]
(1) Für die Anwendung dieses Abkommens gilt folgendes:
1. |
Der Ausdruck "Bundesrepublik" bedeutet die Bundesrepublik Deutschland; der Ausdruck "Israel" bedeutet den Staat Israel. |
2. |
Die Ausdrücke "eines der Hoheitsgebiete" und "das andere Hoheitsgebiet" bedeuten je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik oder Israel. |
3. |
Der Ausdruck "Person" bedeutet natürliche Personen und Gesellschaften. |
4. |
Der Ausdruck "Gesellschaft" bedeutet eine juristische Person oder einen anderen Rechtsträger, der steuerlich als juristische Person behandelt wird. |
5. |
a) |
1Der Ausdruck "eine in einem der Hoheitsgebiete ansässige Person" bedeutet je nach dem Zusammenhang eine in der Bundesrepublik oder in Israel ansässige Person. 2Der Ausdruck "eine in der Bundesrepublik ansässige Person" bedeutet eine Person, die für die Zwecke der Steuer der Bundesrepublik in der Bundesrepublik ansässig (und dort unbeschränkt steuerpflichtig) ist, und der Ausdruck "eine in Israel ansässige Person" bedeutet eine Person, die für die Zwecke der israelischen Einkommensteuer in Israel ansässig ist. |
b) |
Ist nach Buchstabe a eine natürliche Person in beiden Hoheitsgebieten ansässig, so gilt folgendes:
aa) |
1Die Person gilt als in dem Hoheitsgebiet ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. 2Verfügt sie in beiden Hoheitsgebieten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Hoheitsgebiet ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen). |
bb) |
Kann nicht bestimmt werden, in welchem Hoheitsgebiet die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Hoheitsgebiete über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Hoheitsgebiet ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Hoheitsgebieten oder in keinem der Hoheitsgebiete, so werden die zuständigen Behörden der Hoheitsgebiete die Frage im beiderseitigen Einvernehmen regeln. |
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c) |
1Ist nach Buchstabe a eine Gesellschaft in beiden Hoheitsgebieten ansässig, so gilt sie als in dem Hoheitsgebiet ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. 2Dasselbe gilt für Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die keine Gesellschaften im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 sind. |
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6. |
Die Ausdrücke" Unternehmen eines der Hoheitsgebiete" und "Unternehmen des anderen Hoheitsgebiets" bedeuten je nach dem Zusammenhang ein Unternehmen der Bundesrepublik oder ein israelisches Unternehmen; der Ausdruck "Unternehmen der Bundesrepublik" bedeutet ein gewerbliches Unternehmen, das von einer in der Bundesrepublik ansässigen Person betrieben wird, und der Ausdruck "israelisches Unternehmen" bedeutet ein gewerbliches Unternehmen, das von einer in Israel ansässigen Person betrieben wird. |
7. |
a) |
Der Ausdruck "Betriebstätte" bedeutet eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unterneh... |
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