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Abmahnung, Nebentätigkeit / Vorbemerkung

Dr. Carsten Teschner
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Nebentätigkeit als Fehlverhalten

Arbeitnehmer, auch Vollzeitarbeitnehmer, sind grundsätzlich berechtigt, neben einem Hauptarbeitsverhältnis einer Nebenbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber nachzugehen oder eine selbstständige Nebentätigkeit aufzunehmen. Sie müssen aber bei der Nebenbeschäftigung die gesetzlichen Grenzen des ArbZG, insbesondere die zulässigen Höchstarbeitszeiten und die vorgeschriebenen Ruhezeiten, beachten.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können aber im Arbeitsvertrag vereinbaren, dass der Arbeitnehmer eine Nebentätigkeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers aufnehmen darf (sog. Genehmigungs- oder Zustimmungsvorbehalt). Arbeitgeber haben ohne arbeitsvertragliche Regelung keinen allgemeinen Auskunftsanspruch gegen den Arbeitnehmer auf Auskunft über das Ob und den Umfang der beruflichen Tätigkeit. Dies gilt ausnahmsweise nur, soweit eine Überschreitung der Grenzen des Arbeitszeitgesetzes nicht ausgeschlossen ist.

Der Arbeitgeber darf die Zustimmung unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des Art. 12 GG (Freiheit der Berufswahl) nur in solchen Fällen verweigern, in denen er an der Unterlassung der Nebentätigkeit ein berechtigtes Interesse hat. Etwa weil der Arbeitnehmer mit der Nebentätigkeit die gesetzlichen Grenzen des ArbZG nicht mehr beachten würde, die Nebentätigkeit eine Konkurrenztätigkeit darstellt oder sie sich schädlich auf die Reputation des Arbeitgebers auswirken würde.

Typische Fehlverhalten sind hier die Nichtanzeige oder verspätete Anzeige einer Nebentätigkeit sowie die Ausübung einer Nebentätigkeit nach berechtigter Ablehnung durch den Arbeitgeber oder während einer Arbeitsunfähigkeit.

Wichtige Angaben für eine Abmahnung wegen einer Nebentätigkeit können sein:

  • das Datum der Kenntniserlangung der Nebentätigkeit bei Nichtanzeige
  • das Datum einer...

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