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Abmahnung: Wirksamkeit / 3.4 Androhung

Dr. Carsten Teschner
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Damit der Arbeitnehmer die Bedeutung der Abmahnung erkennt, ist er darauf hinzuweisen, dass sein Arbeitsverhältnis im Wiederholungsfall in seinem Bestand gefährdet ist (Warnfunktion der Abmahnung).

Der Arbeitgeber ist nicht gezwungen, die genauen kündigungsrechtlichen Konsequenzen (z. B. ordentliche Kündigung, fristlose Kündigung), die bei einer Wiederholung des Fehlverhaltens gezogen werden sollen, konkret zu nennen. Es reicht die Androhung "kündigungsrechtlicher Konsequenzen", denn so muss der Arbeitnehmer damit rechnen, dass weitere Pflichtverletzungen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gefährden.[1]

Nicht ausreichend ist dagegen die Ankündigung "arbeitsrechtlicher Konsequenzen", da mit ihnen nicht hinreichend deutlich gemacht wird, dass der Bestand des Arbeitsverhältnisses auf dem Spiel steht; arbeitsrechtliche Konsequenzen können auch nur Versetzungen, Umsetzungen oder weitere Abmahnungen sein.

Der Arbeitgeber sollte sich auch selbst nicht in Zugzwang bringen mit dem Hinweis, im Wiederholungsfall werde in jedem Fall gekündigt. Besser ist es, mitzuteilen, bei nochmaligem ähnlichem Pflichtverstoß sei "mit einer Kündigung zu rechnen". Denn es ist möglich, dass bei einem Wiederholungsfall der Arbeitgeber aus besonderen, nicht vorhersehbaren Gründen, gerne auf eine Kündigung verzichten würde, sich aber durch die Androhung in der vorangegangenen Abmahnung, das nächste Mal in jedem Fall zu kündigen, selbst in Zugzwang gebracht sieht.

Der Arbeitgeber ist nicht gezwungen darauf hinzuweisen, dass Konsequenzen nur bei der Wiederholung eines genau gleichen Vorfalls gezogen werden. Es reicht aus, wenn von der Wiederholung "ähnlicher Pflichtverletzungen" oder sogar noch allgemeiner von "weiteren Pflichtverletzungen" gesprochen wird.

 
Praxis-Beispiel

Androhung

"Sollten Sie erneut ...

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