Wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch eine Elternzeit unterbrochen, ist seit dem 1.1.2024 der Beginn der Elternzeit per Anmeldung und das Ende der Elternzeit per Abmeldung mit Abgabegrund "37" zu melden.[1]

Die Meldepflichten bei einer Elternzeit sind ein Novum, da erstmalig im Meldeverfahren der Beginn und das Ende einer Fehlzeit zu melden sind und nicht wie bislang die Unterbrechung der Beschäftigung als Meldetatbestand eine Unterbrechungsmeldung auslöst. Damit grenzen sich die Elternzeit-Meldungen von der fachlichen Struktur des Meldeverfahrens ab, zumal sie ungeachtet bestehender Meldetatbestände (z. B. Unterbrechungsmeldung wegen Elternzeit) zusätzlich abzugeben sind. Wie bei der Pflicht zur Abgabe der Unterbrechungsmeldung muss die Unterbrechung aufgrund der Elternzeit mindestens einen Kalendermonat andauern. Nur dann sind die An- und Abmeldung für die Elternzeit abzugeben.

 
Praxis-Beispiel

Meldungen bei einer Elternzeit (jahresübergreifend)

Frau F. bezieht in der Zeit vom 27.1.2024 bis zum 9.3.2024 Mutterschaftsgeld und nimmt vom 10.3.2024 bis zum 9.3.2026 Elternzeit.

 
Unterbrechungsmeldung: Abgabegrund "51" Zeitraum 1.1. bis 26.1.2024
Anmeldung: Abgabegrund "17" Beginn 10.3.2024
Abmeldung: Abgabegrund "37" Zeitraum 10.3.2024 bis 9.3.2026

Es sind keine Jahresmeldungen für die Jahre 2024 und 2025 zu erstellen.

 
Praxis-Beispiel

Meldungen bei einer Elternzeit (unterjährig)

Frau G. bezieht in der Zeit vom 24.1. bis zum 6.3. Mutterschaftsgeld und nimmt vom 7.3. bis zum 6.9. ein halbes Jahr Elternzeit.

 
Unterbrechungsmeldung: Abgabegrund "51" Zeitraum 1.1. bis 23.1.
Anmeldung: Abgabegrund "17" Beginn 7.3.
Abmeldung: Abgabegrund "37" Zeitraum 7.3. bis 6.9.

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