Bei Beendigung der versicherungspflichtigen oder geringfügigen Beschäftigung hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei der zuständigen Krankenkasse abzumelden.
Sozialversicherung: Gesetzliche Grundlage der Abmeldung ist § 28a SGB IV. In § 8 DEÜV sind weitergehende Regelungen für die Abgabe der Abmeldung enthalten. Für die Praxis wichtige Hinweise enthalten sowohl die Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1–3 SGB IV (GR v. 28.6.2023) als auch das Gemeinsame Rundschreiben Meldeverfahren zur Sozialversicherung (GR v. 29.6.2016) in den jeweils aktuellen Fassungen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen