Die bisherige sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses des Arbeitnehmers bleibt von der Abordnung ebenfalls unberührt.

Sofern dem Arbeitnehmer während der Zeit der Abordnung Reisekosten oder Trennungsentschädigung (Trennungsgeld) gewährt werden, sind diese beitragspflichtig in der Sozialversicherung, sofern sie lohnsteuerpflichtig sind.

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