Grundsätzlich ist die Abordnung vom Weisungsrecht des § 106 GewO gedeckt. Der Arbeitgeber kann vorgeben, was, wann und auch wo gearbeitet wird. Bei einer Abordnung müssen aber die Interessen des Arbeitnehmers am Beibehalt des Arbeitsplatzes berücksichtigt und gegenüber den arbeitgeberseitigen Interessen abgewogen werden.. Wenn das sogenannte billige Ermessen gewahrt ist, muss der Arbeitnehmer sich abordnen lassen. Diese Ermessensentscheidung unterliegt der vollständigen gerichtlichen Kontrolle, wobei der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig ist.[1]

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers kann vertraglich oder gesetzlich eingeschränkt sein durch entsprechende Festlegungen zum Arbeitsort, der Betriebs- oder Dienststelle.

In einem solchen Fall wäre entweder die Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers einzuholen oder eine Änderungskündigung auszusprechen.

Empfehlenswert ist die Aufnahme einer sogenannten überörtlichen Versetzungsklausel in den Arbeitsvertrag.

 
Praxis-Beispiel

Formulierung einer überörtlichen Versetzungsklausel

"Der Arbeitsort ist Freiburg. Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer auch an einem anderen Arbeitsort, in einer anderen Betriebsstätte zu beschäftigen, ohne dass es hierzu einer Änderungskündigung bedarf."

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