Begriff

Bei einer Abordnung handelt es sich um eine vom Arbeitgeber veranlasste vorübergehende Beschäftigung des Arbeitnehmers bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Gesetzlich geregelt ist die Abordnung für den öffentlichen Dienst in § 4 TVöD.

Sozialversicherung: Bei einer Abordnung bleibt die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses (§ 7 SGB IV) unberührt.

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