Um die Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge sicherzustellen, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seinem (zahlungspflichtigen) Arbeitgeber die Höhe der erhaltenen Sachzuwendungen bzw. den beitragspflichtigen Betrag unverzüglich mitzuteilen.[1] Im Interesse des zahlungspflichtigen Arbeitgebers ist zu empfehlen, dass auch das die Sachzuwendung leistende Unternehmen dem Arbeitgeber die Höhe der Zuwendung mitteilt.

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