Vorschusszahlungen des Arbeitgebers auf zukünftiges Arbeitsentgelt stellen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar.[1] Die Beitragsberechnung aus vorausgezahltem Arbeitsentgelt erfolgt erst mit dem Monat, in dem die Arbeit, der dieses Arbeitsentgelt gegenübersteht, geleistet wird.

[1]

S. Vorschuss.

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