Abschussgeld ist ein Aufwandsersatz des Arbeitgebers an Arbeitnehmer in privat forstwirtschaftlichen Betrieben. In der Praxis nennt man Abschussgeld auch häufig Patronen- oder Schussgeld.
Das Abschussgeld ersetzt den Aufwand des Jägers für das Erlegen eines Tieres, kann aber auch als Prämie für jedes abgeschossene Tier gezahlt werden. Übersteigt das Abschussgeld die tatsächlichen Aufwendungen für die eingesetzten Patronen nicht, handelt es sich um steuerfreien Auslagenersatz und damit sozialversicherungsfreies Arbeitsentgelt. Übersteigt hingegen das Abschussgeld die tatsächlichen Kosten, ist der übersteigende Betrag als laufender Arbeitslohn steuerpflichtig und als laufendes Arbeitsentgelt sozialversicherungspflichtig.
Lohnsteuer: Soweit das Abschussgeld die tatsächlichen Kosten für den Abschuss nicht übersteigt, handelt es sich gemäß R 19.3 Abs. 3 LStR um steuerfreien Auslagenersatz. Steuerpflichtiger Arbeitslohn ist in § 19 Abs. 1 EStG geregelt i. V. m. R 19.3 Abs. 1 LStR. Zur Abgrenzung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen s. R 39b.2 LStR.
Sozialversicherung: Insoweit das Abschussgeld lohnsteuerfrei ist, ergibt sich die Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der SvEV. Sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt ist in § 14 Abs. 1 SGB IV geregelt.
Entgelt | LSt | SV |
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Abschussgeld als Prämie | pflichtig | pflichtig |
Abschussgeld als Auslagenersatz | frei | frei |
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