BMF, Schreiben vom 29.1.2021, IV B 3 - S 1301-IRL/19/10003 :001 (DOK 2021/0100101), BStBl I 2021, 719
Im Hinblick auf die Behandlung von Sozialversicherungsrenten wurden mit Irland am 7. August 2020 sowie am 18. Dezember 2020 die beiden als Anlage beigefügten Absprachen zum Abkommen vom 30. März 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der durch das Protokoll vom 3. Dezember 2014 geänderten Fassung (DBA-Irland 2011/2014) unterzeichnet.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Absprache |
zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und Irlands nach Artikel 25 Absatz 3 |
des Abkommens vom 30. März 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und |
Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der |
Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der durch das Protokoll vom 3. Dezember 2014 geänderten Fassung |
Artikel 17 Absatz 2 des geltenden deutsch-irischen Doppelbesteuerungsabkommens („geltendes Abkommen”) lautet wie folgt: „Vergütungen, die aufgrund der Sozialversicherungsgesetzgebung eines Vertragsstaats gezahlt werden, können abweichend von Absatz 1 nur in diesem Staat besteuert werden.”
Deutschland und Irland stimmen darin überein, dass nach Artikel 17 Absatz 2 des geltenden deutsch-irischen Doppelbesteuerungsabkommens dem Quellenstaat die ausschließlichen Besteuerungsrechte in Bezug auf Vergütungen zustehen, die aufgrund ihrer jeweiligen Sozialversicherungsgesetzgebung gezahlt werden.
Folglich stehen nach Artikel 17 Absatz 2 des geltenden deutsch-irischen Doppelbesteuerungsabkommens nur dem Quellen- beziehungsweise Kassenstaat die Besteuerungsrechte in Bezug auf Vergütungen zu, die aufgrund seiner Sozialversicherungsgesetzgebung gezahlt werden. Diese Bestimmung ist ab dem 1. Januar 2013 wirksam (Inkrafttreten des geltenden Doppelbesteuerungsabkommens).
In einer gesonderten Absprache zwischen den jeweiligen zuständigen Behörden Deutschlands und Irlands wird der Geltungsbereich des Artikels 32 Absatz 5 des geltenden Abkommens geregelt. Es ist unstrittig, dass Artikel 32 Absatz 5 die Anwendung des Artikels 17 Absatz 2 des geltenden Abkommens in Bezug auf eine natürliche Person, die vor dem 28. November 2012 (Datum des Inkrafttretens des geltenden Abkommens) keine entsprechenden Zahlungen erhalten hat, nicht berühren kann. Folglich ist auch unstrittig, dass Artikel 17 Absatz 2 für erstmalig nach diesem Datum gezahlte Vergütungen gilt, ungeachtet und unbeschadet der gesonderten Absprache zu Artikel 32 Absatz 5 und des von einer natürlichen Person nach Artikel 32 Absatz 5 ausgeübten Wahlrechts.
Die jeweiligen zuständigen Behörden Deutschlands und Irlands verständigen sich daher darauf, dass in dem Fall, dass eine in Irland ansässige natürliche Person am oder nach dem 28. November 2012 erstmalig eine Zahlung einer deutschen Sozialversicherungsrente aufgrund der deutschen Sozialversicherungsgesetzgebung erhalten hat und diese Zahlungen in ihren Steuererklärungen in Irland als Einkünfte angegeben wurden, Irland (Office of the Revenue Commissioners) für das Jahr 2013 und darauffolgende Jahre auf diese Einkünfte entrichtete Steuern umgehend erstatten wird.
Diese Absprache tritt bei Unterzeichnung durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in Kraft.
Berlin, 7. August 2020 |
Dublin, 7. August 2020 |
|
|
Für die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland |
Für die zuständige Behörde Irlands |
|
|
Silke Bruns |
Eamonn O'Dea |
Absprache |
zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und Irlands nach Artikel 25 Absatz 3 |
des Abkommens vom 30. März 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und |
Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der |
Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in |
der durch das Protokoll vom 3. Dezember 2014 geänderten Fassung (im Folgenden „Abkommen”) in Bezug auf die Anwendung der Bestandsschutzklausel nach Artikel 32 |
Absatz 5 des Abkommens |
Nach Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens sind die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und Irlands wie folgt übereingekommen:
(1) Unter Artikel 32 Absatz 5 des Abkommens (im Folgenden „Bestandsschutzklausel”) fällt jede Zahlung nach Artikel 17 Absatz 2 oder 3 des Abkommens, sofern eine natürliche Person bereits vor dem Inkrafttreten des Abkommens am 28. November 2012 entsprechende Zahlungen erhalten hat. Diese Zahlungen umfassen auch deutsche Sozialversicherungsrenten, die in Irland ansässigen Personen gezahlt werden.
(2) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Bestandsschutzklausel im Allgemeinen nur angewendet werden kann, wenn die vor dem 28. November 2012 erhaltenen Zahlungen tatsächlich dem deutsch-irischen Doppelbesteuerungsabkommen von 1962 unterlagen.
(3) Entscheidet sich eine natürliche Person, von der Bestandsschutzklausel Gebrauch zu machen, so kann diese Entscheidung ...