Stets erforderlich ist die Bestimmtheit der abgetretenen Forderung auf Zahlung des Arbeitseinkommens. Ist die Abtretung nicht an Bedingungen geknüpft, die den Umfang der abgetretenen Forderung ungewiss machen, so kommt es für das Bestimmtheitserfordernis auf die zu sichernde Forderung überhaupt nicht an. Möglich ist auch die Erstreckung des Sicherungszwecks auf alle bestehenden und zukünftigen Verbindlichkeiten des Sicherungsgebers (dem Arbeitnehmer) gegenüber dem Sicherungsnehmer (z. B. der Bank als Zessionar) aus der jeweiligen Geschäftsbeziehung. Ungeachtet der zu sichernden Forderung(en) ist dann die abstrakte, von der Sicherungsabrede und damit von der zu sichernden Forderung losgelöste Abtretung wirksam, wenn sie sich uneingeschränkt oder beschränkt auf einen bestimmten Betrag auf den der Pfändung unterliegenden Teil des Arbeitslohns bezieht. Lohnabtretungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind dann jedoch nach der Generalklausel des § 307 BGB unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Dieser Inhaltskontrolle halten Lohnabtretungsklauseln nur stand, "wenn sie Zweck und Umfang der Zession sowie die Voraussetzungen, unter denen der Verwender von ihr Gebrauch machen darf, hinreichend eindeutig bestimmen und zu einem vernünftigen, die schutzwürdigen Belange beider Vertragspartner angemessen berücksichtigenden Interessenausgleich führen". Insbesondere darf es zu keiner Übersicherung des Zessionars kommen.
Liegt eine anfängliche Übersicherung vor, wird die Abtretung nicht auf ein zulässiges Maß beschränkt. Die Abtretung ist gem. §§ 307, 138 BGB insgesamt unwirksam. Eine anfängliche Übersicherung liegt vor, wenn bereits bei Vertragsschluss gewiss ist, dass im noch ungewissen Verwertungsfall ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem realisierbaren Wert der Sicherheit und der gesicherten Forderung bestehen wird. Die anfängliche Übersicherung lässt das Geschäft als sittenwidrig erscheinen, wenn es im Zeitpunkt seines Abschlusses nach seinem – aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden – Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Die Übersicherung muss insbesondere auf einer verwerflichen Gesinnung des Sicherungsnehmers beruhen.
Zwischen dem Arbeitnehmer als Sicherungsgeber und dem Neugläubiger als Sicherungsnehmer besteht ein Treuhandverhältnis. Aus diesem Rechtsverhältnis folgt die Verpflichtung, Sicherheiten freizugeben, sobald und vor allem auch soweit sie endgültig nicht mehr benötigt werden.
Zur Vermeidung einer nachträglichen Übersicherung bedarf es daher grundsätzlich einer zeitlichen und betragsmäßigen Begrenzung sowie einer ermessensunabhängigen Freigabeklausel.
Fehlt eine Freigabeklausel in der Abtretungsvereinbarung vollständig oder ist eine Freigabeklausel zwar enthalten, aber als ermessensabhängige Klausel unwirksam, steht dem Sicherungsnehmer dennoch ein ermessensunabhängiger Freigabeanspruch zu.
Nach Ansicht des BGH ist dementsprechend eine Abtretungsvereinbarung nicht wegen des Fehlens einer ermessensunabhängigen Freigabeklausel unwirksam, da sich die Pflicht zur Freigabe endgültig nicht mehr benötigter Sicherheiten gem. § 157 BGB bereits ohne Weiteres aus der treuhänderischen Natur der Sicherungsabtretung ergibt.
Freigabeanspruch
Eine mögliche nachträgliche Übersicherung macht die formularmäßige Sicherungsklausel nicht unwirksam. Aus dem Zweck des Sicherungsvertrags ergibt sich die Pflicht des Sicherungsnehmers, Sicherheiten zurückzugewähren, die endgültig nicht mehr benötigt werden. Eine vertragliche Freigaberegelung ist hierfür nicht erforderlich.
Eine Offenlegung bei Zahlungsverzug darf erst nach mindestens 2-maligem Aussetzen mit den fälligen Teilzahlungen erfolgen, sofern dadurch zusätzlich der erforderliche Mindestprozentsatz der Gesamtkreditsumme erreicht ist und eine 2-wöchige Nachfrist zur Zahlung erfolglos verstrichen ist bzw. allgemein dem Schuldner so rechtzeitig vorher angekündigt wird, dass dieser noch Einwendungen gegen die Verwertung vorbringen oder sich zumindest bemühen kann, die Folgen der Offenlegung noch abzuwenden. Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen haben durch Abänderung des Wortlauts der Lohnabtretungsklauseln diesen Anforderungen – insbesondere in Ratenkreditverträgen – durchweg Rechnung getragen.
Auch eine umfassende Sicherungsabtretung, die nicht Allgemeine Geschäftsbedingung ist (Individualabrede nach § 305b BGB; Einzelabrede für Gefälligkeitsdarlehen unter Angehörigen oder Freunden), kann ausnahmsweise wegen ihrer Auswirkung auf den Abtretenden unter dem Gesichtspunkt der Einschränkung der wirtschaftlichen Entschließungs- und Handlungsfreiheit (Knebelung) und/oder wegen ihrer Auswirkung auf Dritte unter dem Gesichtspunkt der Gläubigergefährdung sittenwidrig und deshalb unwirksam sein. Allein das Fehlen einer Befristung der Sicherungsabtretung bildet jedoch keine ausreichende Grundlage für die Ann...