Ausgangssituation
Die Abtretung oder Verpfändung von Lohnansprüchen durch den Arbeitnehmer führt dazu, dass der Arbeitgeber die Zahlung (teilweise) an Dritte erbringen muss. Dies verursacht erhöhten Aufwand in der Lohnbuchhaltung.
Innerhalb der Pfändungsfreigrenzen sind Abtretungen oder Verpfändungen unwirksam, um dem Arbeitnehmer seine wirtschaftliche Lebensgrundlage zu erhalten.
Seit 1.10.2021 kann in neu abgeschlossenen Arbeitsverträgen die Möglichkeit des Arbeitnehmers, Lohn- und Gehaltsansprüche abzutreten nicht mehr ausgeschlossen werden. Dies gilt auch für weniger intensiv wirkende Einschränkungen, etwa ein Zustimmungserfordernis oder die Abtretbarkeit nur an bestimmte Personen. Möglich ist aber noch der in der Musterformulierung in § 10 Abs. 1 vorgesehene Ausschluss der Abtretung von Ansprüchen aus der betrieblichen Altersversorgung.
Über die darüber hinausgehenden Nettobestandteile der Vergütung darf der Arbeitnehmer dagegen verfügen.
Ein zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbartes Abtretungsverbot hat keine Auswirkungen auf die Pfändbarkeit des Arbeitslohns.
Allerdings kann der Arbeitgeber nach dieser Klausel alle Kosten, die ihm durch Lohnpfändungen entstehen, vom Arbeitnehmer erstattet verlangen. Hierfür kann eine angemessene Pauschale auferlegt werden. Diese darf aber nicht über die durchschnittlichen Kosten hinausgehen, die für die Bearbeitung regelmäßig entstehen.
Vorformulierte Verträge unterliegen der Inhaltskontrolle nach den Vorschriften über allgemeine Geschäftsbedingungen gem. §§ 305 ff BGB. Die Frage, ob es in diesem Rahmen zulässig ist, dem Arbeitnehmer die Bearbeitungskosten für Lohnpfändungen aufzuerlegen, ist noch nicht höchstrichterlich entschieden. Das Bundesarbeitsgericht hat eine Kostenabwälzung im Rahmen einer Betriebsvereinbarung allerdings für unwirksam erklärt (BAG, Urteil v. 18.7.2006, 1 AZR 578/05).
Rechtlicher Hintergrund
Eine gleichwohl durch den Arbeitnehmer unter Verstoß gegen das vereinbarte Abtretungs- oder Verpfändungsverbot vorgenommene Abtretung oder Verpfändung ist unwirksam. Ein generelles Abtretungsverbot kann sich auch aus Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen ergeben. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Arbeitnehmer jedoch berechtigt, über seine Lohnansprüche zu verfügen.
Sonstige Hinweise
Vorab sollte geklärt werden, ob und an wen bereits Lohnbestandteile abgetreten sind, da das Abtretungsverbot keine Rückwirkung auf bereits vorgenommene Abtretungen hat. Zeitlich frühere Abtretungen oder Verpfändungen gehen später nachfolgenden vor.
Unabhängig hiervon ist es zulässig, einen Dritten widerruflich zu bevollmächtigen, für den Arbeitnehmer den Arbeitslohn einzuziehen, wenn die Ermächtigung durch die vorherige Zahlung des vollen Gegenwerts an den Arbeitnehmer bedingt ist. Dies kann aber nur für erst noch entstehende Vergütungsansprüche Wirkung haben.
Das Muster ist als Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag ausgestaltet; die Klausel kann jedoch auch in diesen selbst mit aufgenommen werden.