BMF, Schreiben v. 13.7.2017, III C 2 - S 7200/07/10011 :003, BStBl I 2017, 992
Überarbeitung des Abschnitts 17.2 UStAE
Nach den Grundsätzen der BFH-Urteile vom 5.6.2014, XI R 25/12, BStBl 2017 II S. XXX, und vom 4.12.2014, V R 6/13, BStBl 2017 II S. XXX, ist der Vorsteuerabzug beim letzten inländischen Unternehmer einer Lieferkette nicht zu korrigieren, wenn dieser einen Preisnachlass durch den ersten ausländischen Unternehmer der Lieferkette erhält und dieser preisnachlassgewährende ausländische Unternehmer eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an einen im Inland ansässigen Unternehmer erbringt.
Anlässlich der mit diesem BMF-Schreiben gleichzeitig zu veröffentlichenden BFH-Urteile vom 5.6.2014, a. a. O., sowie vom 4.12.2014, a. a. O., wurde eine Komplettüberarbeitung des Abschnitts 17.2 UStAE vorgenommen. Die bisherigen Grundsätze des Abschnitts 17.2 Absätze 1 bis 10 UStAE bleiben dabei erhalten, werden aber kürzer und
kompakter dargestellt und um die Rechtsprechungsgrundsätze der vorgenannten BFH-Urteile ergänzt.
Ergänzend zu den Ausführungen im BMF-Schreiben vom 27.2.2015, a. a. O., gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bei der Gewährung grenzüberschreitender Preisnachlässe bzw. Preiserstattungen Folgendes:
I. Grundsätzliches
Erstattet ein Unternehmer in einer Leistungskette einem nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer einen Teil des von diesem gezahlten Leistungsentgelts oder gewährt er ihm einen Preisnachlass, mindert sich dadurch grundsätzlich die Bemessungsgrundlage für den Umsatz dieses Unternehmers an seinen unmittelbaren Abnehmer (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG).
Ist der durch den Preisnachlass oder die Preiserstattung begünstigte Abnehmer ein in vollem Umfang oder teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer und bezieht er die Leistung für sein Unternehmen, mindert sich dadurch grundsätzlich sein Vorsteuerabzug aus der Leistung um den in der Erstattung oder in dem Preisnachlass enthaltenen Steuerbetrag (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 4 UStG).
Eine Voraussetzung für die Vorsteuerberichtigung beim begünstigten Abnehmer ist nach § 17 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 UStG, dass sich aufgrund des Preisnachlasses die Bemessungsgrundlage für einen im Inland steuerpflichtigen Umsatz der an der Leistungskette beteiligten Unternehmer geändert hat.
Unterliegt danach der Umsatz des preisnachlassgewährenden Unternehmers bereits nicht der deutschen Umsatzsteuer, weil dieser steuerfrei oder im Inland nicht steuerbar ist, hat sich nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG die Bemessungsgrundlage für diesen Umsatz nicht geändert.
Führt ein Unternehmer eine innergemeinschaftliche Lieferung aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland aus und gewährt er einem in der Lieferkette nicht unmittelbar nachfolgenden Unternehmer einen Preisnachlass, liegt daher keine Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG beim liefernden Unternehmer vor. Ebenso wenig hat sich in diesem Fall die Bemessungsgrundlage für den innergemeinschaftlichen Erwerb seines unmittelbaren Abnehmers geändert (§ 17 Abs. 1 Satz 5 UStG). In der Folge ist der Vorsteuerabzug bei dem durch den Preisnachlass oder die Preiserstattung begünstigten Unternehmer nicht zu mindern (vgl. BFH-Urteile vom 5.6.2014, a. a. O., und vom 4.12.2014, a. a. O.).
Erbringt ein Unternehmer eine Lieferung im Drittland, bei der der Liefergegenstand in das Inland gelangt, und gewährt er einem in der Lieferkette nicht unmittelbar nachfolgenden Unternehmer einen Preisnachlass, ist der Vorsteuerabzug des begünstigten Unternehmers entsprechend den Grundsätzen der o.g. BFH-Urteile ebenfalls nicht zu mindern.
Die Grundsätze dieses Schreibens finden sinngemäß auch bei der Ausgabe und Einlösung von Preisnachlass- und Preiserstattungsgutscheinen Anwendung (vgl. Abschnitt 17.2 Abs. 4 UStAE).
II. Änderung des Anwendungserlasses
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1.10.2010, BStBl 2010 I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 10.7.2017 – III C 3 – S 7170/09/10002 (2017/0573139) –, BStBl 2017 I S. xxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „17.2 Änderung der Bemessungsgrundlage bei der Ausgabe von Gutscheinen und Maßnahmen zur Verkaufsförderung” durch die Angabe „17.2 Preisnachlässe und Preiserstattungen außerhalb unmittelbarer Leistungsbeziehungen sowie Maßnahmen zur Verkaufsförderung” ersetzt.
2. Abschnitt 10.3 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Sätze 5 und 6 wie folgt gefasst:
„5Eine Entgeltminderung liegt grundsätzlich auch vor, wenn ein in der Leistungskette beteiligter Unternehmer einem nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer einen Teil des von...