Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl 2014 I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 28. Januar 2021 (BStBl 2021 I S. 145) geändert wurde, mit sofortiger Wirkung zur Anwendung in allen offenen Fällen wie folgt geändert:
1. |
Der AEAO zu § 52 wird wie folgt geändert: |
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a) |
Nach der Nummer 2.5 werden folgende neue Nummern 2.6 und 2.7 eingefügt: |
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„2.6 |
Zur Förderung der Ortsverschönerung gehören u. a. auch grundlegende Maßnahmen der Landschafts-, Heimat-, und Denkmalpflege sowie des Naturschutzes zur Verbesserung der örtlichen Lebensqualität (z. B. Unterhaltung von öffentlichen Parkanlagen und Lehrpfaden zur Regionalgeschichte). Aspekte der Wirtschafts- und Tourismusförderung fallen nicht darunter. |
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2.7 |
Der Begriff Freifunk bezieht sich auf die nichtkommerzielle Förderung der Einrichtung und Unterhaltung von Kommunikationsnetzwerken, die der Allgemeinheit offenstehen. Die Weitergabe oder Verwendung der Nutzerdaten für gewerbliche Zwecke fällt nicht unter den Begriff des steuerlich begünstigten Freifunks.” |
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b) |
Die bisherige Nummer 2.6 wird zur neuen Nummer 2.8. |
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c) |
Nach der neuen Nummer 2.8 wird folgende neue Nummer 2.9 eingefügt: |
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„2.9 |
Soweit eine Körperschaft die Friedhofsverwaltung, einschließlich der Pflege und Unterhaltung des Friedhofsgeländes und seiner Baulichkeiten, selbstlos, ausschließlich und unmittelbar wahrnimmt, kann dies als Förderung der Allgemeinheit im Sinne des § 52 AO eingeordnet werden. |
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Dazu können auch die Aufgaben des Bestattungswesens zählen, wie etwa der Bestattungsvorgang, die Grabfundamentierung, das Vorhalten aller erforderlichen Einrichtungen und Vorrichtungen sowie die notwendigerweise anfallenden Dienstleistungen wie Wächterdienste, Sargaufbewahrung, Sargtransportdienste im Friedhofsbereich, Totengeleit, Kranzannahme, Graben der Gruft und ähnliche Leistungen. Weiterhin sind auch die Tätigkeiten umfasst, die kraft Herkommens oder allgemeiner Übung allein von der Friedhofsverwaltung erbracht oder allgemein als ein unverzichtbarer Bestandteil einer würdigen Bestattung angesehen werden, wie z. B. Läuten der Glocken, übliche Ausschmückung des ausgehobenen Grabes oder musikalische Umrahmung der Trauerfeier. |
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Der Zweck umfasst auch die Unterhaltung von Gedenkstätten für sogenannte „Sternenkinder”, die nach dem jeweiligen Landesbestattungsgesetz nicht bestattet werden können, als einen Ort der Trauer für die betroffene Familie. Die seelsorgerische Betreuung der Angehörigen ist wie bisher als Förderung mildtätiger Zwecke gemäß § 53 AO anzusehen.” |
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d) |
Die bisherigen Nummern 2.7 und 2.8 werden zu den neuen Nummern 2.10 und 2.11. |
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2. |
Der AEAO zu § 55 wird wie folgt geändert: |
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a) |
Nach der Nummer 29 werden folgende neue Nummern 30 und 31 eingefügt: |
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„30. |
Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung besteht nicht für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 45.000 EUR. |
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Einnahmen im Sinne der Norm sind alle Vermögensmehrungen, die der Körperschaft zufließen. Es gilt das Zuflussprinzip nach § 11 EStG. Dazu zählen die Einnahmen des ideellen Bereichs sowie die Bruttoeinnahmen der Vermögensverwaltung, des Zweckbetriebs und des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Zu den Einnahmen in diesem Sinne gehören auch solche Zuflüsse, die grundsätzlich nicht der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen, z. B. Zuwendungen in das Vermögen der Körperschaft (§ 62 Abs. 3 AO). Nicht zu den Einnahmen in diesem Sinne gehören solche Mittel, für die die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung, z. B. wegen eines Sphärenwechsels, grundsätzlich wiederauflebt, ohne dass der Körperschaft insoweit Mittel zufließen. |
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Die Verpflichtung zur Verwendung für satzungsmäßige steuerbegünstigte Zwecke nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO bleibt unberührt. |
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31. |
In dem Veranlagungszeitraum, in dem die Einnahmen einer Körperschaft unter der 45.000 EUR-Grenze bleiben, ist für sämtliche vorhandene Mittel die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung ausgesetzt. Bei Überschreiten dieser Grenze unterliegen die in den Jahren des Unterschreitens angesammelten und die übrigen, zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Mittel, nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung.” |
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b) |
Die bisherigen Nummern 30 bis 33 werden zu den neuen Nummern 32 bis 35. |
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3. |
Der AEAO zu § 57 wird wie folgt geändert: |
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a) |
Vor der Nummer 1 wird die Überschrift „Zu § 57 Abs. 1 AO:” eingefügt: |
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b) |
Nach der Nummer 2 wird die Überschrift „Zu § 57 Abs. 2 AO:” eingefügt: |
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c) |
Nach der Nummer 3 wird die Überschrift „Zu § 57 Abs. 3 AO:” sowie folgende neuen Nummern 4 bis 11 eingefügt: |
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„4. |
Das planmäßige Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren Körperschaft, die im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68... |